LG Aachen, 3 S 127/16 – Keine Rückforderung von Anstandsschenkungen
Landgericht Aachen, 3 S 127/16
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 26 C 50/16
1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen.
2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier ca. 50,00 € monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen im Sinne von § 534 BGB handeln.