Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 176/11 – Anfechtung der Erbausschlagung
Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 176/11
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.344,- € festgesetzt.
Gründe:
Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten nach dem Erblasser T vom 04.10.2010 zurückgewiesen, da der Beteiligte nicht Miterbe geworden ist.