Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.01.2006 – II R 56/04 Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags
Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.01.2006 – II R 56/04
Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags, „zu gleichen Teilen“ die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte, der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.