Teilausschlagung einer Erbschaft – KG Beschluss vom 11.01.2005 – 1 W 124/03

Juni 4, 2020

Teilausschlagung einer Erbschaft – KG Beschluss vom 11.01.2005 – 1 W 124/03

RA und Notar Krau

Das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 11. Januar 2005 (1 W 124/03) befasst sich mit der Frage, ob eine Teilausschlagung einer Erbschaft nach § 1951 Absatz 3 BGB zulässig ist, wenn der Erblasser dies nicht explizit gestattet hat.

Der Fall betraf eine Erbin (Beteiligte zu 1), die nach dem Tod ihres Vaters und später ihrer Stiefmutter Teile des Erbes ausschlagen wollte.

Sachverhalt:


Die Beteiligte zu 1) und ihre Schwester (Beteiligte zu 2) wurden durch das Testament ihres Vaters zu je einem Drittel als Erben eingesetzt, während die zweite Ehefrau des Erblassers als Vorerbin für das letzte Drittel bestimmt wurde.

Nach dem Tod der Vorerbin am 15. Oktober 2000 schlug die Beteiligte zu 1) die Nacherbschaft aus, reichte aber später einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ein.

Das Amtsgericht Charlottenburg und das Landgericht Berlin wiesen den Antrag ab, da sie die Ausschlagung als unwirksam betrachteten.

Begründung des KG:


Das Kammergericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur weiteren Bearbeitung zurück.

Das KG stellte fest, dass eine Teilausschlagung nach § 1951 Absatz 3 BGB zulässig sein kann, wenn der Erblasser den Erben zu mehreren Erbteilen beruft und keine gegenteiligen Interessen des Erblassers erkennbar sind.

Teilausschlagung einer Erbschaft – KG Beschluss vom 11.01.2005 – 1 W 124/03

Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war zulässig, da der beantragte Erbschein nicht erteilt worden war, was ein eigenes Interesse begründete.


Die Annahme des Landgerichts, dass die Ausschlagung unwirksam sei, weil sie nur auf einem Berufungsgrund beruhte, wurde als rechtlich nicht haltbar bewertet.


Auslegung des Testaments:

Das Landgericht hatte die Testamentserklärung dahingehend ausgelegt, dass keine Gestattung zur Teilausschlagung vorläge.


Das KG widersprach dieser Ansicht und erklärte, dass die testamentarische Einsetzung der Erbinnen zu unterschiedlichen Erbteilen eine solche Gestattung impliziert.

Der Erblasser hatte Vorkehrungen getroffen, um den Nachlass im Familienkreis zu halten, auch im Falle einer Ausschlagung.


Wirksamkeit der Ausschlagung:

Die Frist zur Ausschlagung begann erst mit der Kenntnis vom Tod der Vorerbin.

Die Erklärung der Beteiligten zu 1) wurde rechtzeitig beim Nachlassgericht eingereicht.

Teilausschlagung einer Erbschaft – KG Beschluss vom 11.01.2005 – 1 W 124/03


Die Teilausschlagung war zulässig, da sie sich nur auf die Nacherbschaft bezog und der Erblasser hierfür Vorkehrungen getroffen hatte.


Schlussfolgerung:


Das Kammergericht entschied, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 3) und 4) erfolgreich sei und dass das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erneut prüfen müsse.

Es stellte fest, dass für eine Teilausschlagung keine ausdrückliche Gestattung des Erblassers nötig sei, wenn keine gegenteiligen Interessen vorlägen und die testamentarischen Regelungen eine solche Möglichkeit implizierten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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