Testierfähigkeit

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament zu errichten, ist eng mit der Geschäftsfähigkeit verbunden. Grundsätzlich gilt, dass jede geschäftsfähige Person auch testierfähig ist. Allerdings gibt es Ausnahmen gemäß § 2229 BGB, die festlegen, dass eine Person trotz fehlender Geschäftsfähigkeit testierfähig sein kann.

Für Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht in der Regel Testierunfähigkeit. Sie können kein gültiges Testament errichten, selbst nicht mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sollte ein Minderjähriger dennoch ein Testament errichten, wird dieses erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres durch eine formlose Bestätigung gültig. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Minderjähriger grundsätzlich testierfähig, allerdings unterliegt die Form der Testamentserrichtung gewissen Einschränkungen gemäß § 2247 Abs. 4 BGB.

Ab dem 18. Lebensjahr tritt uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ein, sodass keine Altersbeschränkungen mehr für die Testierfähigkeit gelten. Allerdings kann eine Person aufgrund von geistigen Einschränkungen wie krankhafter Geistesstörung oder Bewusstseinsstörungen testierunfähig sein. In diesem Fall ist die Testierunfähigkeit nur zum Zeitpunkt der Testamentserstellung relevant.

Bei Demenzerkrankungen ist die Frage der Testierfähigkeit komplexer und erfordert eine umfassende Beurteilung des Gesamtverhaltens und der Persönlichkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung. Äußere Merkmale wie Orientierungsverlust, Stimmungsschwankungen und die Fähigkeit zur Selbstversorgung können Hinweise auf eine Testierunfähigkeit geben.

Die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverhältnisses allein steht der Testierfähigkeit nicht grundsätzlich entgegen, jedoch müssen die Gründe für die Betreuung berücksichtigt werden. Personen, die vor dem 1. Januar 1992 entmündigt wurden, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Um die Testierunfähigkeit zu widerlegen, müssen konkrete Lebensumstände oder Verhaltensauffälligkeiten des Erblassers dargelegt werden. Die Beweislast liegt bei der Person, die sich auf die Testierunfähigkeit beruft.

Insgesamt ist die Frage der Testierfähigkeit komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände im Einzelfall.

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