Übergabe Vermögen zu Lebzeiten

Übergabe Vermögen zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine rechtliche Möglichkeit, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf zukünftige Erben zu übertragen. Dabei werden wesentliche Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilien, vom künftigen Erblasser an potenzielle Erben übergeben. Diese Übertragungen gelten rechtlich als Schenkungen gemäß § 516 BGB und verändern nicht automatisch die gesetzliche Erbfolge. Möchte der Schenker sicherstellen, dass der Beschenkte nach seinem Tod keine weiteren Ansprüche auf den Nachlass hat, muss dies gesondert geregelt werden, beispielsweise durch einen Erbverzichtsvertrag, der von einem Notar beurkundet wird.

Eine vorweggenommene Erbfolge kann auch mit einem Erbverzicht kombiniert werden, was bedeutet, dass der Beschenkte auf seinen späteren Erbteil verzichtet. Zudem kann die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden, um die Ansprüche der gesetzlichen Erben zu verringern. Dies muss jedoch explizit im Schenkungsvertrag festgehalten werden.

Es ist wichtig, Vor- und Nachteile abzuwägen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass der Schenkende finanziell und rechtlich abgesichert bleibt. Zudem sollten im Schenkungsvertrag Regelungen zu Rückfallklauseln, Erbteilsanrechnungsklauseln, Pflichtteilsanrechnungsklauseln und gegebenenfalls Rentenzahlungen festgehalten werden, um mögliche Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und die Absicherung des Schenkers zu gewährleisten.

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