Unterlassungsverpflichtungen – schuldrechtliche Verfügungsverbote – werden nicht nach 30 Jahren unwirksam – BGH V ZR 122/11

Mai 28, 2021

Unterlassungsverpflichtungen – schuldrechtliche Verfügungsverbote – werden nicht nach 30 Jahren unwirksam – BGH V ZR 122/11

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2012 (Az.: V ZR 122/11) entschieden, dass schuldrechtliche Verfügungsverbote nicht automatisch nach 30 Jahren unwirksam werden.

Der Fall:

Eine Mutter hatte ihrem Sohn im Jahr 1980 ein Grundstück übertragen. Im Übergabevertrag hatte sich der Sohn verpflichtet, das Grundstück 35 Jahre lang nicht zu veräußern.

Nach dem Tod der Mutter verlangte der Bruder des Sohnes die Rückübertragung des Grundstücks, da der Sohn gegen das Veräußerungsverbot verstoßen habe.

Der Sohn hingegen wollte die Löschung der Vormerkung im Grundbuch erreichen, mit der der Rückübertragungsanspruch gesichert war.

Die Entscheidung:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf und verwies die Sache zurück.

Unterlassungsverpflichtungen – schuldrechtliche Verfügungsverbote – werden nicht nach 30 Jahren unwirksam – BGH V ZR 122/11

Das OLG hatte die Klage des Bruders abgewiesen und der Widerklage des Sohnes stattgegeben.

Der BGH entschied, dass das Verfügungsverbot nicht automatisch nach 30 Jahren unwirksam geworden sei.

Begründung:

  • Keine allgemeine zeitliche Begrenzung: Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, der die Geltungsdauer schuldrechtlicher Verfügungsverbote auf 30 Jahre begrenzt.
  • Keine Analogie zu anderen gesetzlichen Bestimmungen: Auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, die Höchstfristen von 30 Jahren vorsehen, lässt sich keine allgemeine zeitliche Begrenzung ableiten.
  • Zweck des Verfügungsverbots: Der Zweck des Verfügungsverbots, das Grundstück im Familienbesitz zu halten, ist zeitlos und rechtfertigt eine längere Bindungsdauer.
  • Sittenwidrigkeit: Ein Verfügungsverbot kann aber sittenwidrig sein, wenn es die Verfügungsbefugnis des Eigentümers übermäßig einschränkt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich auf das gesamte Vermögen des Eigentümers bezieht.
  • Prüfung im Einzelfall: Ob ein Verfügungsverbot sittenwidrig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall war das Veräußerungsverbot nichtig, da es dem Sohn jede Veräußerung und Belastung des Grundstücks untersagte.
  • Ergänzende Vertragsauslegung: Um die Nichtigkeit des gesamten Übergabevertrags zu vermeiden, war eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich. Der Vertrag musste so ausgelegt werden, dass der Sohn die Zustimmung seiner Mutter zu einer Veräußerung oder Belastung des Grundstücks verlangen konnte, wenn diese Maßnahme den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft entsprach und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdete.

Unterlassungsverpflichtungen – schuldrechtliche Verfügungsverbote – werden nicht nach 30 Jahren unwirksam – BGH V ZR 122/11

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass schuldrechtliche Verfügungsverbote nicht automatisch nach 30 Jahren unwirksam werden.

Sie können aber sittenwidrig sein, wenn sie die Verfügungsbefugnis des Eigentümers übermäßig einschränken.

In diesen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, um die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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