Unterlassungsverpflichtungen – schuldrechtliche Verfügungsverbote – werden nicht nach 30 Jahren unwirksam – BGH V ZR 122/11
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2012 (Az.: V ZR 122/11) entschieden, dass schuldrechtliche Verfügungsverbote nicht automatisch nach 30 Jahren unwirksam werden.
Der Fall:
Eine Mutter hatte ihrem Sohn im Jahr 1980 ein Grundstück übertragen. Im Übergabevertrag hatte sich der Sohn verpflichtet, das Grundstück 35 Jahre lang nicht zu veräußern.
Nach dem Tod der Mutter verlangte der Bruder des Sohnes die Rückübertragung des Grundstücks, da der Sohn gegen das Veräußerungsverbot verstoßen habe.
Der Sohn hingegen wollte die Löschung der Vormerkung im Grundbuch erreichen, mit der der Rückübertragungsanspruch gesichert war.
Die Entscheidung:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf und verwies die Sache zurück.
Das OLG hatte die Klage des Bruders abgewiesen und der Widerklage des Sohnes stattgegeben.
Der BGH entschied, dass das Verfügungsverbot nicht automatisch nach 30 Jahren unwirksam geworden sei.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass schuldrechtliche Verfügungsverbote nicht automatisch nach 30 Jahren unwirksam werden.
Sie können aber sittenwidrig sein, wenn sie die Verfügungsbefugnis des Eigentümers übermäßig einschränken.
In diesen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, um die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.