unwiderrufliches Schenkungsangebot – LG Flensburg 3 O 275/19

September 10, 2021

unwiderrufliches Schenkungsangebot – LG Flensburg 3 O 275/19

RA und Notar Krau

Das Landgericht Flensburg (Az. 3 O 275/19) entschied über Ansprüche aus einem unwiderruflichen Schenkungsangebot im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter.

Die Klägerin, Mitglied einer Erbengemeinschaft, klagte gegen die Bank (Beklagte), bei der ihre verstorbene Mutter Konten und ein Wertpapierdepot geführt hatte.

Die Mutter hatte in den Verträgen zugunsten Dritter der Klägerin Ansprüche auf die Kontoguthaben und Wertpapiere unentgeltlich zugesichert und die Bank angewiesen, das Schenkungsangebot nach ihrem Tod zu übermitteln.

Die Klägerin erfuhr jedoch erst Jahre später von den Verträgen, da die Bank ihrer Pflicht, das Schenkungsangebot zu übermitteln, nicht nachkam.

Stattdessen teilte die Bank dem Finanzamt mit, dass keine Verträge zugunsten Dritter existieren, und verkaufte 2009 die Depotwerte.

Auf Nachfrage der Klägerin im Jahr 2019 berief sich die Bank auf Verjährung und behauptete, dass die Verträge möglicherweise aufgehoben worden seien.

unwiderrufliches Schenkungsangebot – LG Flensburg 3 O 275/19

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin.

Es stellte fest, dass die Bank ihre Pflicht verletzt habe, das Schenkungsangebot rechtzeitig zu übermitteln, was der Klägerin die frühzeitige Geltendmachung ihrer Ansprüche verwehrt habe.

Daher könne sich die Bank nicht auf Verjährung berufen.

Der entstandene Schaden der Klägerin bestehe darin, dass sie eine Forderung erworben habe, die potentiell verjährt sei.

Die Klägerin sei so zu stellen, als wäre der Anspruch nicht verjährt.

Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 103.720,17 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Ein Anspruch auf weitere Handelsregisterauskunftskosten wurde abgewiesen, da diese nicht notwendig gewesen seien.

Die Bank trug die Kosten des Verfahrens, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

RA und Notar Krau

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