Unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung für Gesamtnachlaß – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 60/89
Unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung für Gesamtnachlaß – Auslegungsfähigkeit testamentarischer Erbeinsetzung – Aussage von Zeugen mit Verschwiegenheitsverpflichtung
1. Ist eine Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlaß angeordnet, hierfür nicht zulässig und deshalb unwirksam, so kann darin die Anordnung der Testamentsvollstreckung für einen Erbteil liegen.
2. Zur Auslegungsfähigkeit und zur Auslegung einer testamentarischen Erbeinsetzung für zwei Abkömmlinge “zu gleichen Teilen”, wenn der Erblasser in einem vorangegangenen Erbvertrag einen dieser Abkömmlinge bereits hinsichtlich der Hälfte seines Nachlasses als Erben eingesetzt und sich für die andere Hälfte Verfügungsfreiheit vorbehalten hat.
3. Ob ein Testament auslegungsfähig und -bedürftig ist, kann auch nach Umständen beurteilt werden, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen.
4. Zur Verwertung der Aussage von Zeugen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen können.
1. Bei der Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände (zB Äußerungen des Erblassers gegenüber Zeugen) herangezogen werden, sofern der Erblasserwille im Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist.
2. Verstößt ein zur Verschwiegenheit Verpflichteter als Zeuge gegen seine Verschwiegenheitspflicht, ist es dem Tatrichter nicht verboten, seine Aussagen zu verwerten.
Der Verstoß gegen eine Schweigepflicht ist lediglich bei der Beweiswürdigung als wesentlicher Umstand zu berücksichtigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.