OLG Köln 2 Wx 269/17
Verdacht der Fälschung des Testaments
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.01.2018 befasst sich mit der Frage der Erbfolge nach einer in Österreich verstorbenen Erblasserin mit Nachlass in Deutschland.
Hintergrund
Die Erblasserin, Frau K X, verstarb 2010 als österreichische Staatsangehörige.
Sie hinterließ mehrere Testamente, die in Deutschland und Österreich errichtet wurden.
In den Testamenten wurden unterschiedliche Personen als Erben eingesetzt, darunter der gemeinnützige Verein P2 e.V., die Beteiligte zu 3) sowie die Beteiligten zu 1) und 2).
Verfahren
Im Jahr 2016 beantragten die Beteiligten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für den in Deutschland befindlichen Grundbesitz der Erblasserin.
Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass der österreichische Einantwortungsbeschluss für das Nachlassgericht nicht bindend sei
und die beantragte Erbquote nach keinem der vorgelegten Testamente möglich sei.
Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und die Beteiligte zu 2) als Miterben zu je ½-Anteil ausweist.
Das Nachlassgericht gab diesem Antrag statt.
Die Beteiligte zu 3) legte Beschwerde ein und trug vor, dass der Verdacht der Fälschung des Testaments vom 06.11.2010,
auf das sich der Antrag des Beteiligten zu 1) stützte, nicht ausgeräumt sei.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.
Begründung
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Nachlassgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Testament vom 06.11.2010 sei gefälscht, nicht nachgegangen war.
Dies sei ein grober Verfahrensverstoß, da das Nachlassgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln habe.
Es gebe konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung des Testaments, denen das Nachlassgericht hätte nachgehen müssen.
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die Erbfolge nach österreichischem Erbrecht zu beurteilen sei,
da die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes österreichische Staatsangehörige war.
Für den in Deutschland gelegenen Grundbesitz bedürfe es jedoch keiner Einantwortung nach österreichischem Recht,
da es sich hierbei um eine sachenrechtliche Frage handele, die sich nach deutschem Recht richte.
Die Erbquoten richteten sich nicht nach dem im Einantwortungsbeschluss des österreichischen Gerichts festgestellten Erbquoten,
da dieses Verfahren den in Deutschland gelegenen Grundbesitz nicht erfasst habe.
Auch eine Einigung der Beteiligten über die Erbenstellung sei im Erbscheinsverfahren nicht zulässig.
Das Oberlandesgericht prüfte die Wirksamkeit der verschiedenen Testamente und kam zu dem Schluss, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob das Testament vom 06.11.2010,
in dem die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben eingesetzt wurden, von der Erblasserin wirksam errichtet worden sei.
Fazit
Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und gab die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.
Das Nachlassgericht muss nun dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nachgehen, das Testament vom 06.11.2010 sei gefälscht, und die Wirksamkeit dieses Testaments prüfen.
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