Verfassungswidrigkeit der Besteuerung des Unternehmensüberganges nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ErbStG 2009 – FG Berlin-Brandenburg 14 K 14008/19
Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (14 K 14008/19) befasst sich mit der Frage, ob für einen Erbfall im Jahr 2016,
der in die Übergangszeit zwischen dem Ende der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
und der Verkündung des neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fällt, Erbschaftsteuer festgesetzt werden durfte.
Der Erbfall ereignete sich nach Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist für eine verfassungskonforme Neuregelung der Erbschaftsteuer (bis 30. Juni 2016), aber vor Inkrafttreten der Neuregelung am 4. November 2016.
Das BVerfG hatte 2014 entschieden, dass die Erbschaftsteuerregelungen, insbesondere die Begünstigungen für Betriebsvermögen
nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung von 2009, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstoßen.
Es ordnete an, dass diese verfassungswidrigen Vorschriften bis zu einer Neuregelung maximal bis zum 30. Juni 2016 weitergelten dürfen.
Diese Entscheidung betraf nicht nur Betriebsvermögen, sondern auch Privatvermögen, was zu Unsicherheit führte, ob nach Ablauf der Frist noch eine Besteuerungsgrundlage bestand.
Die Klägerin argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin keine gültige Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer existierte,
da das ErbStG 2009 nach dem 30. Juni 2016 unanwendbar gewesen sei und das ErbStAnpG 2016 eine verfassungswidrige Rückwirkung enthalte.
Der Gesetzgeber hätte die Frist des BVerfG nicht eingehalten, und es sei nicht zulässig, die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch eine rückwirkende Regelung zu verlängern.
Das Vertrauen der Bürger in den Fortbestand des geltenden Rechts und das Rechtsstaatsprinzip würden durch die Rückwirkung verletzt.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Erbschaftsteuer für den Erbfall vom 25. Oktober 2016 rechtmäßig festgesetzt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass das ErbStAnpG 2016 eine zulässige Rechtsgrundlage darstelle, und die darin enthaltene Rückwirkung auf den 1. Juli 2016 zumindest für den hier zu entscheidenden Fall verfassungskonform sei.
Es argumentierte, dass der Gesetzgeber zwar die vom BVerfG gesetzte Frist überschritten habe, jedoch im öffentlichen Interesse handelte, um eine Steuerpause zu vermeiden.
Das Finanzgericht sah keinen Vertrauensschutz der Klägerin, da sie nach dem fortgeschrittenen Stand des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr davon ausgehen konnte, dass der Erbfall steuerfrei bleiben würde.
Das Gericht räumte ein, dass die Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 auf Erbfälle nach dem 30. Juni 2016 im Allgemeinen verfassungsrechtlich problematisch sei,
entschied jedoch, dass für Erbfälle nach dem Beschluss des Bundestags und der Zustimmung des Bundesrats (14. Oktober 2016) kein schutzwürdiges Vertrauen in eine steuerfreie Vermögensübertragung mehr bestanden habe.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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