Verkauf Miteigentumsanteil an Grundstück – OLG Düsseldorf 30.06.2015 – I-3 U 11/14

Oktober 6, 2018

Verkauf Miteigentumsanteil an Grundstück – OLG Düsseldorf 30.06.2015 – I-3 U 11/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2015 (I-3 U 11/14) befasst sich mit einem komplexen Erbstreit um den Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück.

Im Kern ging es darum, ob der Testamentsvollstrecker, der durch den Kaufvertrag auch Erbe war und von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit,

diesen Anteil zu einem angemessenen Preis erworben hat oder ob es sich um eine (teilweise) unentgeltliche Verfügung handelte.

Das Gericht entschied, dass der Kaufpreis für den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück nicht einfach

durch Halbierung des Verkehrswerts der gesamten Immobilie ermittelt werden kann, sondern deutlich niedriger anzusetzen ist.

Der Abschlag von 15 % vom halben Verkehrswert wurde als angemessen angesehen, da für Bruchteilseigentum typischerweise geringere Marktpreise erzielt werden.

Die Klägerin, ein Mitglied der Erbengemeinschaft, hatte geltend gemacht, der Kaufpreis sei zu niedrig angesetzt und somit handle es sich um eine unentgeltliche Verfügung, die gegen § 2205 BGB verstoße.

Verkauf Miteigentumsanteil an Grundstück – OLG Düsseldorf 30.06.2015 – I-3 U 11/14

Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und stellte fest, dass keine relevante Wertdiskrepanz vorliege.

Der Testamentsvollstrecker habe sich auf ein Gutachten gestützt und der Kaufpreis sei aufgrund der Marktgegebenheiten und vorheriger Transaktionen gerechtfertigt gewesen.

Zudem entschied das Gericht, dass die Klage der Erbengemeinschaft auf Herausgabe der Mieteinnahmen abgewiesen wird,

da die Mieten bereits durch vertragliche Vereinbarungen zum Nutzen und Lastenübergang auf den Käufer, den Beklagten, übergegangen seien.

Die Klägerin konnte keine Ansprüche geltend machen, da der Kaufvertrag als wirksam angesehen wurde und keine Verletzung

der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker vorlag.

Das Gericht bestätigte letztlich das erstinstanzliche Urteil und lehnte die Berufung der Klägerin ab.

Die Revision wurde wegen der abweichenden rechtlichen Auffassung zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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