Vermächtnisnehmer als Rechtsnachfolger – BFH XI R 10/11 – Kläger während Verfahren verstorben – Gemeinschaft der Vermächtnisnehmer
In einem steuerrechtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um den Vorsteuerabzug für die Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) im Jahr 2007.
Der Kläger, der diese PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus betrieb und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, verstarb während des laufenden Verfahrens.
Sein Testament bestimmte seine Tochter als Alleinerbin, während er die PV-Anlage seinen beiden Enkeln per Vermächtnis hinterließ.
Das Finanzgericht (FG) behandelte die Vermächtnisnehmer, also die Enkel, als Kläger und gab der Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2007 statt.
Es argumentierte, dass die Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis das Unternehmen zur Stromeinspeisung übernommen hätten und damit für steuerliche Ansprüche des Unternehmens verantwortlich seien.
Das FG befand, dass die Erneuerung des Daches für das Unternehmen „Stromeinspeisung durch Photovoltaik“ durchgeführt worden war und somit der Vorsteuerabzug zulässig sei.
Das Finanzamt legte Revision ein und der BFH hob die Entscheidung des FG auf.
Der BFH stellte klar, dass die Alleinerbin, die Tochter des verstorbenen Klägers, als Gesamtrechtsnachfolgerin hätte anerkannt werden müssen, da ein Vermächtnis keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Steuerrechts darstellt.
Ein Vermächtnis begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände, während die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 der Abgabenordnung (AO) auf die Erben übergeht.
Der BFH entschied, dass nur der Rechtsnachfolger, in diesem Fall die Alleinerbin, befugt ist, den Prozess fortzuführen.
Das FG durfte daher kein Urteil gegen die Vermächtnisnehmer erlassen, da diese nicht die notwendige Aktivlegitimation besaßen.
Der Fall wurde an das FG zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Klageverfahren
IV. Urteil des Finanzgerichts
V. Revision und Entscheidung des Bundesfinanzhofs
VI. Fazit
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.