Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11

Juni 4, 2020

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über die Vermutungswirkung des § 891 BGB
    • Relevanz für das Grundbuchamt
  2. Sachverhalt
    • Ursprüngliche Eintragung und testamentarische Verfügung
    • Eintragung des Erben und spätere gerichtliche Schritte
  3. Tenor des Beschlusses
    • Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung
    • Beschwerdewert
  4. Gründe
    1. Eintragung und Vermächtnis
      • Eintragung des A2 als Eigentümer aufgrund testamentarischer Verfügung
      • Aufrechterhaltung des Wohnrechts für den Antragsteller
    2. Anfechtung der Erbschaft
      • Erklärung des Betreuers über Erbausschlagung und Anfechtung
      • Ablehnung der Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt
    3. Antrag auf Löschung des Eigentümers
      • Antrag auf Löschung des 2A im Grundbuch
      • Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt
    4. Eintragungsantrag und Zwischenverfügung
      • Antrag auf Eintragung des Wohnrechts durch den Antragsteller
      • Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bezüglich der Eigentümerstellung
    5. Beschwerde des Antragstellers
      • Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
      • Argumentation und Begründung der Beschwerde
    6. Entscheidung des Oberlandesgerichts
      • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde
      • Aufhebung der Zwischenverfügung
  5. Rechtliche Würdigung
    • Vermutungswirkung des § 891 BGB und deren Anwendung
    • Erfordernis des vollen Beweises für die Unrichtigkeit des Grundbuchs
    • Nicht-Befugnis des Grundbuchamts zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Erbausschlagung
  6. Schlussfolgerung
    • Rückverweisung an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Eintragungsantrag
    • Keine Kostenentscheidung oder Rechtsbeschwerde
  7. Beschwerdewert
    • Festsetzung gemäß den gesetzlichen Vorschriften
Zum Entscheidungstext:

Nach erfolgter Eintragung eines Erben als Eigentümer gilt die Vermutungswirkung des § 891 BGB auch für das Grundbuchamt.

Sie wird erst außer Kraft gesetzt, wenn Tatsachen belegt sind, die die Unrichtigkeit des Grundbuches zweifelsfrei ergeben.

Hierzu reicht es nicht aus, dass nach der Eintragung ein gerichtlich bestellter Betreuer gegenüber dem Nachlassgericht für den eingetragenen Eigentümer die Erbausschlagung und die Anfechtung des Verstreichens der Ausschlagungsfrist erklärt hat und diese Erklärungen betreuungsgerichtlich genehmigt wurden.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000,– EURO.

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11 – Gründe

I.

Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich Frau 1A seit 07. Juni 2002 im Grundbuch eingetragen. Nachdem diese am … 2009 verstorben war, wurde ihr Sohn A2 aufgrund des notariellen Testamentes vom … 2004 am 26. März 2010 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

In dem vorgenannten notariellen Testament hatte Frau 1A nicht nur ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt, sondern zugleich das schon in ihrem früheren notariellen Testament vom … 2002 zu Gunsten des Antragstellers, ihrem Lebensgefährten, ausgesetzte Vermächtnis, bestehend aus einem näher umschriebenen Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss des eingangs bezeichneten Grundbesitzes, aufrechterhalten.

Der gerichtlich bestellte Betreuer des Herrn 2A reichte im Juli 2010 die Kopie eines Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 07. Juli 2010 (Az. 51 XVII …) mit Rechtskraftvermerk vom 22. Juli 2010 ein, mit welchem seine Erklärungen als Betreuer in der ebenfalls als Kopie vorgelegten Urkunde des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Neukölln vom 05. Mai 2010 (Az. 62 VI …) über die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist und Erbausschlagung betreffend den Nachlass der 1A betreuungsgerichtlich genehmigt wurden. Dem Betreuer wurde mit Schreiben des Grundbuchamts vom 05. August 2010 mitgeteilt, dass die Eintragung eines Amtswiderspruches bezüglich der Eigentümereintragung des A2 nicht in Betracht komme, da diese Eintragung nicht aufgrund eines Gesetzesverstoßes erfolgt sei.

Unter dem 19. November 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des A2 für diesen unter Vorlage von Kopien der vorgenannten Ausschlagungserklärung des Betreuers vom 05. Mai 2010, des diesbezüglichen Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichtes sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 17. März 2010 über die Bestellung des B1 zum Betreuer für 2A für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden und Gerichten (Az. 51 XVII …) die Löschung des Eigentümers im Grundbuch, da die Eintragung des 2A aufgrund des notariellen Testamentes vom … 2004 wegen der wirksamen Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft unrichtig sei.

Dieser Antrag auf Löschung und Berichtigung des Grundbuches wurde durch das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Eintragungsgrundlage liege nicht vor. Der eingetragene Eigentümer könne nur nach Vorlage eines Erbscheines und Eintragung des richtigen Eigentümers „ausgetragen“ werden.

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11

Unter dem 21. März 2011 beantragte der Antragsteller mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten, das im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. … zu Gunsten der Frau 1A eingetragene Nießbrauchsrecht zu löschen und zu Gunsten des Antragstellers ein näher bezeichnetes Wohnrecht betreffend die Wohnung im Obergeschoss des hier betroffenen Grundbesitzes einzutragen, wozu er nach Aufforderung des Grundbuchamtes die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kassel vom 07. Oktober 2010 (Az. 9 O 1442/10) mit Rechtskraftvermerk vom 13. April 2011 und Zustellungsnachweis vorlegte, mit welchem 2A verurteilt worden war, in die Löschung des Nießbrauchsrechts Abt. II lfd. Nr. … und die Eintragung des von dem Antragsteller beantragten näher bezeichneten Wohnrechtes einzuwilligen.

Zu diesem Eintragungsantrag beanstandete der Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 20. April 2011, im Hinblick auf die durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigte Ausschlagung der Erbschaft durch den Betreuer des eingetragenen Eigentümers stehe derzeit nicht fest, wer Eigentümer des Grundstückes sei. Als Nachweis der Berechtigung müsse deshalb ein Erbschein nach Frau 1A vorgelegt werden.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 04. Mai 2011 Beschwerde ein, mit der geltend gemacht wurde, die Aussage des Grundbuchamtes, wonach der Eigentümer des Grundstückes nicht feststehe, stehe im Widerspruch zu dem früheren Hinweis des Grundbuchamtes an den Betreuer, wonach eine Grundbuchberichtigung und Löschung des 2A als Eigentümer im Grundbuch nicht in Betracht komme.

In dem Zivilprozess sei nicht nachgewiesen worden, dass die Ausschlagung der Erbschaft genehmigt worden sei. Vielmehr bestätigten die im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftstücke die Eigentümerstellung des 2A.

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11

Für den Antragsteller sei es unzumutbar, einen Erbschein vorzulegen, da er nicht wissen könne, inwieweit die Anfechtung des A2 wirksam sei und welche weiteren Erben in Betracht kommen könnten.

Das Grundbuchamt half mit Beschluss vom 06. Mai 2011 „der Erinnerung des Rechtsanwalts C1“ gegen die Zwischenverfügung nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß §§ 72, 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO).

Hierzu ist im Hinblick auf die Formulierung der Nichtabhilfeentscheidung klarzustellen, dass gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung und Neufassung des § 11 RpflegerG durch das Gesetz vom 06. August 1998 (BGBl. I S. 2030) das Rechtsmittel gegeben ist, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RpflegerG). Dies ist in Grundbuchsachen die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 5; Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71 Rn. 2).

Des Weiteren ist entgegen der Annahme des Nichtabhilfebeschlusses Beschwerdeführer hier nicht der Rechtsanwalt, dem für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen die Beschwerdebefugnis fehlen würde, sondern es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinlegung durch den Rechtsanwalt ebenso wie die vorausgegangene Antragstellung namens des antragsberechtigten Antragstellers erfolgt ist.

Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil das aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht.

Die Eintragung des Wohnungsrechtes setzt nach § 19 GBO die Bewilligung des Eigentümers voraus, weil dessen Recht von der beantragten Eintragung betroffen wird.

In diesem Zusammenhang geht das Grundbuchamt zunächst zutreffend davon aus, dass die Bewilligung gemäß § 894 ZPO durch die rechtskräftige Verurteilung des eingetragenen Eigentümers zur Abgabe der diesbezüglichen Willenserklärung hier in Gestalt des vorgelegten Versäumnisurteils mit Zustellungsnachweis und Rechtskraftvermerk – ersetzt wird (vgl. hierzu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rn. 9 m. w. N.).

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11

Allerdings hat das Grundbuchamt Zweifel an der Bewilligungs- und Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers 2A im Hinblick auf die von dessen Betreuer erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist und Erbausschlagung.

Diese Umstände sind zwar geeignet, Zweifel an der Erbenstellung des eingetragenen Eigentümers zu begründen, im Hinblick auf die Vorschrift des § 891 BGB berechtigen sie das Grundbuchamt jedoch nicht, dem Antragsteller die Vorlage eines Erbscheines aufzugeben.

A2 ist seit dem 26. März 2010 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Deshalb gilt bezüglich der nachfolgend erfolgten Verurteilung gemäß § 894 ZPO, welche die Bewilligung nach § 19 GBO ersetzt, auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 BGB.

Nach § 891 BGB ist davon auszugehen, dass das jeweilige Recht demjenigen zusteht, für welchen es im Grundbuch eingetragen ist. Dabei ist das eingetragene Recht als bestehend und der eingetragene Berechtigte als der verfügungsberechtigte Rechtsinhaber anzusehen (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 16 m. w. N.; Hügel/Holzer, GBO, 2. Aufl., § 19 Rn. 61 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 891 Rn. 1).

Die Vermutungswirkung des § 891 BGB wird auch für das Grundbuchamt nicht schon dadurch widerlegt, dass Umstände bekannt sind, die Anlass geben, ihre Richtigkeit zu erschüttern oder in Zweifel zu ziehen. Vielmehr wird die Vermutungswirkung erst durch den vollen Beweis des Gegenteils außer Kraft gesetzt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 662 f.).

Das Grundbuchamt darf sich deshalb über die Vermutungswirkung des § 891 BGB erst dann hinwegsetzen, wenn ihm Tatsachen bekannt oder – wenn auch nicht in der strengen Form des § 29 GBO – nachgewiesen sind, welche die Unrichtigkeit zweifelsfrei ergeben (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 891 Rn. 10; Demharter, a.a.O., Anh. Zu § 13 Rn. 16 m.w.N.; OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 127; OLG Frankfurt RPfleger 1991, 361).

Allerdings entspricht es der herrschenden Auffassung, dass das Grundbuchamt nicht daran mitwirken darf, dass das Grundbuch durch seine Eintragung erst unrichtig wird und ein Rechtserwerb herbeigeführt wird, der nur kraft guten Glaubens stattfindet. Auf der Grundlage dieser Erwägung kann aber ein Eintragungsantrag nur dann abgelehnt werden, wenn feststeht, dass allein ein Erwerb kraft guten Glaubens in Betracht kommen würde, denn dies würde voraussetzen, dass die Vermutung des § 891 BGB bereits widerlegt und deshalb das Grundbuch bereits unrichtig ist (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 127 f.; OLG München, Beschluss vom 07. November 2011 – 34 Wx 400/11 – dok. bei Juris).

Für eine derartige Annahme fehlt es im vorliegenden Falle an zwingenden Anhaltspunkten. Allerdings ist dem Grundbuchamt zuzugeben, dass die zunächst von dem Betreuer des eingetragenen Eigentümers und sodann von dem hiesigen Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die Anfechtung des Verstreichens der Erbausschlagungsfrist und der Erbausschlagung durch den auch für den betroffenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Betreuer des 2A geeignet sind, erhebliche Zweifel an der Erbenstellung des eingetragenen Eigentümers 2A zu begründen.

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Gleiches gilt für den ebenfalls zur Grundbuchakte eingereichten Beschluss des Betreuungsgerichtes über die Genehmigung der diesbezüglichen Erklärungen des Betreuers. Aufgrund dieser Unterlagen kann jedoch noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass 2A nicht Erbe geworden und seine Eintragung als Eigentümer deshalb unrichtig ist. Hierzu reicht die Abgabe der Willenserklärungen durch den Betreuer allein nicht aus.

Denn es kann nicht ohne weiteres von der Rechtswirksamkeit der Anfechtung und Erbausschlagung ausgegangen werden. Die Entscheidung über die rechtliche Wirksamkeit dieser Erklärungen obliegt jedoch nicht dem Grundbuchamt, sondern ist vielmehr dem hierfür zuständigen Nachlassgericht oder – im Falle eines Zivilprozesses – den hiermit befassten Zivilgerichten vorbehalten.

Sie wird im vorliegenden Fall auch nicht durch die Genehmigung des Betreuungsgerichts bezüglich der hierzu abgegebenen Erklärungen des Betreuers nach §§ 1908 i Abs. 1, 1822 Nr. 2 BGB inhaltlich ersetzt, da das Betreuungsgericht bei seiner diesbezüglichen Entscheidung nicht über die Rechtswirksamkeit der zu genehmigenden Erklärungen zu befinden hat, sondern nur darüber ob, die Abgabe dieser Erklärungen durch den Betreuer im Interesse des Betreuten geboten ist.

Auch dem Grundbuchamt obliegt es nicht, über die Wirksamkeit der diesbezüglich vom Betreuer abgegebenen Erklärungen zu befinden, zumal die Beurteilung nicht eindeutig ist und im Hinblick auf die verstrichene Ausschlagungsfrist hierzu über die Abgabe der Erklärungen hinaus in materieller Hinsicht nähere Feststellungen über das Vorliegen von Anfechtungsgründen erforderlich sind.

Die bisher dem Grundbuchamt über die Bestellung des Betreuers und die von diesem abgegebenen Erklärungen zur Ausschlagung der Erbschaft vorgelegten Unterlagen sind mithin zwar geeignet, die Vermutungswirkung des § 891 BGB zu erschüttern, sie reichen jedoch nicht aus, um die Unrichtigkeit zweifelsfrei zu belegen und damit die Vermutungswirkung des § 891 BGB zu beseitigen. Deshalb hat das Grundbuchamt von der Bewilligungsberechtigung des eingetragenen Eigentümers auszugehen und darf dem Antragsteller die Vorlage eines dessen Erbenstellung bestätigenden Erbscheins nicht aufgeben.

Auf die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Eintragung einer Rechtsänderung im Verhältnis zwischen einem (möglicherweise geschäftsunfähigen) Veräußerer und dem Erwerber aufgestellt hat (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1990, 721 und Rpfleger 1992, 152), kann demgegenüber wegen der rechtlich anderen Ausgangslage hier nicht abgestellt werden (vgl. OLG München a.a.O.).

Die angefochtene Zwischenverfügung war deshalb aufzuheben.

Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die angefochtene Zwischenverfügung ist, hat nach deren Aufhebung über den Eintragungsantrag selbst das Grundbuchamt zu befinden.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war weder eine Kostenentscheidung noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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