Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99
In diesem Dokument wird der Fall „Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99“ behandelt.
Dieser Fall befasst sich mit der Frage, ob die Verpflichtung eines Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für Erben bewirken kann.
Die Erblasserin verstarb am 3. Februar 1989. In ihrem notariellen Testament vom 24. August 1988 setzte sie die Antragstellerin zu einem Anteil von 2/10 als Miterbin ein und ordnete Testamentsvollstreckung an.
Das Testament wurde am 14. Februar 1989 eröffnet.
Am 25. Oktober 1989 forderte das Finanzamt den Testamentsvollstrecker auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, welche am 7. April 1993 eingereicht wurde.
Der Steuerbescheid wurde am 15. April 1994 erlassen und dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben. Über den Einspruch der Antragstellerin wurde noch nicht entschieden.
Die Festsetzungsfrist für Erbschaftsteuer beginnt gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 mit der Abgabe der Steuererklärung oder spätestens nach drei Jahren nach dem Todesfall.
Fraglich ist, ob die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung den Anlauf der Festsetzungsfrist hemmt.
Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist der Testamentsvollstrecker zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Es wird erörtert, ob diese Pflicht unabhängig von einer Aufforderung durch das Finanzamt besteht.
Die Antragstellerin legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragte die Aufhebung der Vollziehung, da die Festsetzungsfrist ihrer Ansicht nach abgelaufen war.
Das Finanzgericht hob die Vollziehung des Steuerbescheids auf, da es die Festsetzungsfrist als abgelaufen ansah.
Das Finanzgericht entschied, dass die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist gegenüber den Erben bewirkt.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung die Festsetzungsfrist gegenüber den Erben hemmt.
Das Finanzamt beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts und die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung.
Die Beschwerde des Finanzamts wurde als zulässig und begründet angesehen.
Der BFH entschied, dass die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirkt.
Der BFH stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker in seiner Funktion für die Erben handelt und daher seine Pflichten die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Testamentsvollstrecker und ihre Auswirkungen auf die Festsetzungsfristen für die Erben.
Der Fall zeigt die komplexen Wechselwirkungen zwischen den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den steuerrechtlichen Fristen, und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Einordnung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.