Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99

November 23, 2020

Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    • 2.1 Überblick über den Fall
    • 2.2 Details des Nachlasses und Testamentsvollstreckung
  3. Rechtslage und Problemstellung
    • 3.1 Festsetzungsfrist und deren Anlaufhemmung
    • 3.2 Rolle und Pflichten des Testamentsvollstreckers
  4. Verfahren vor dem Finanzgericht
    • 4.1 Einspruch der Antragstellerin gegen den Steuerbescheid
    • 4.2 Anträge auf Aufhebung der Vollziehung
    • 4.3 Entscheidungen und Begründungen des Finanzgerichts
  5. Beschwerde des Finanzamts und Argumentation
    • 5.1 Rechtsauffassung des Finanzamts
    • 5.2 Anträge des Finanzamts beim Bundesfinanzhof
  6. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
    • 6.1 Zulässigkeit der Beschwerde
    • 6.2 Begründung der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist
    • 6.3 Bewertung der Pflichten des Testamentsvollstreckers
  7. Praktische Auswirkungen und Fazit
    • 7.1 Auswirkungen auf die Erben und den Testamentsvollstrecker
    • 7.2 Zusammenfassung und rechtliche Würdigung

Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Einleitung

In diesem Dokument wird der Fall „Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99“ behandelt.

Dieser Fall befasst sich mit der Frage, ob die Verpflichtung eines Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für Erben bewirken kann.

2.1 Überblick über den Fall

Die Erblasserin verstarb am 3. Februar 1989. In ihrem notariellen Testament vom 24. August 1988 setzte sie die Antragstellerin zu einem Anteil von 2/10 als Miterbin ein und ordnete Testamentsvollstreckung an.

Das Testament wurde am 14. Februar 1989 eröffnet.

Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99

2.2 Details des Nachlasses und Testamentsvollstreckung

Am 25. Oktober 1989 forderte das Finanzamt den Testamentsvollstrecker auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, welche am 7. April 1993 eingereicht wurde.

Der Steuerbescheid wurde am 15. April 1994 erlassen und dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben. Über den Einspruch der Antragstellerin wurde noch nicht entschieden.

Rechtslage und Problemstellung

3.1 Festsetzungsfrist und deren Anlaufhemmung

Die Festsetzungsfrist für Erbschaftsteuer beginnt gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 mit der Abgabe der Steuererklärung oder spätestens nach drei Jahren nach dem Todesfall.

Fraglich ist, ob die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung den Anlauf der Festsetzungsfrist hemmt.

Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99

3.2 Rolle und Pflichten des Testamentsvollstreckers

Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist der Testamentsvollstrecker zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Es wird erörtert, ob diese Pflicht unabhängig von einer Aufforderung durch das Finanzamt besteht.

Verfahren vor dem Finanzgericht

4.1 Einspruch der Antragstellerin gegen den Steuerbescheid

Die Antragstellerin legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragte die Aufhebung der Vollziehung, da die Festsetzungsfrist ihrer Ansicht nach abgelaufen war.

4.2 Anträge auf Aufhebung der Vollziehung

Das Finanzgericht hob die Vollziehung des Steuerbescheids auf, da es die Festsetzungsfrist als abgelaufen ansah.

4.3 Entscheidungen und Begründungen des Finanzgerichts

Das Finanzgericht entschied, dass die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist gegenüber den Erben bewirkt.

Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99

Beschwerde des Finanzamts und Argumentation

5.1 Rechtsauffassung des Finanzamts

Das Finanzamt argumentierte, dass die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung die Festsetzungsfrist gegenüber den Erben hemmt.

5.2 Anträge des Finanzamts beim Bundesfinanzhof

Das Finanzamt beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts und die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung.

6.1 Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde des Finanzamts wurde als zulässig und begründet angesehen.

6.2 Begründung der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist

Der BFH entschied, dass die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirkt.

Verpflichtung Testamentsvollstrecker zur Abgabe Steuererklärung hemmt Anlauf Festsetzungsfrist für Erben – BFH II B 79/99

6.3 Bewertung der Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der BFH stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker in seiner Funktion für die Erben handelt und daher seine Pflichten die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken.

Praktische Auswirkungen und Fazit

7.1 Auswirkungen auf die Erben und den Testamentsvollstrecker

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Testamentsvollstrecker und ihre Auswirkungen auf die Festsetzungsfristen für die Erben.

7.2 Zusammenfassung und rechtliche Würdigung

Der Fall zeigt die komplexen Wechselwirkungen zwischen den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den steuerrechtlichen Fristen, und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Einordnung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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