Verschonungsregelungen für das durch besonderen personalen Bezug zum Unternehmen gekennzeichnete Betriebsvermögen – BFH II R 22/18

September 13, 2021

Verschonungsregelungen für das durch besonderen personalen Bezug zum Unternehmen gekennzeichnete Betriebsvermögen – BFH II R 22/18

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Betriebsvermögen, das im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde,

als Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) anzusehen ist und somit nicht von den Verschonungsregelungen profitiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmale der §§ 13a, 13b ErbStG nicht allein auf Basis einer möglichen Verfassungswidrigkeit erfolgen kann.

Die gesetzlich festgelegten Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen und können nicht durch eine extensive Interpretation umgangen werden.

Hintergrund:

  • A betrieb ein Einzelunternehmen und übertrug dieses 2001 auf eine GmbH, an der seine Neffen (die Kläger) beteiligt waren.
  • 2012 übertrug A die betrieblich genutzten Grundstücke im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger gegen eine Versorgungsrente.
  • Nach dem Tod von A im Jahr 2013 beantragten die Kläger die Anwendung der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Grundstücke als Verwaltungsvermögen anzusehen seien, da sie an die GmbH verpachtet wurden.
  • Das Finanzgericht wies die Klage der Kläger ab.

Verschonungsregelungen für das durch besonderen personalen Bezug zum Unternehmen gekennzeichnete Betriebsvermögen – BFH II R 22/18

Tenor:

  • Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe:

  • Verwaltungsvermögen: Das Finanzgericht stellte fest, dass die Grundstücke als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind, da sie an die GmbH verpachtet wurden.
  • Keine Rückausnahme: Die Kläger konnten sich nicht auf die Rückausnahmen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F. berufen, da A in der GmbH keinen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und es sich nicht um Sonderbetriebsvermögen handelte.
  • Verfassungskonforme Auslegung: Die Kläger argumentierten, dass eine teleologische Erweiterung der Tatbestandsmerkmale erforderlich sei, um eine Verfassungswidrigkeit zu vermeiden.
  • Ablehnung der teleologischen Erweiterung: Der BFH lehnte eine solche Erweiterung ab. Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung kann nicht allein auf Basis einer möglichen Verfassungswidrigkeit erfolgen. Die gesetzlich festgelegten Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen.
  • Verfahrensfragen: Der BFH wies die Verfahrensrügen der Kläger zurück. Das Finanzgericht habe den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Ablehnung einer Verfahrensruhe sei ermessensfehlerfrei gewesen.

Verschonungsregelungen für das durch besonderen personalen Bezug zum Unternehmen gekennzeichnete Betriebsvermögen – BFH II R 22/18

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die strenge Auslegung der Rückausnahmen bei Verwaltungsvermögen im Erbschaftsteuerrecht.
  • Eine teleologische Erweiterung der Tatbestandsmerkmale ist nur in engen Grenzen möglich und darf nicht dazu dienen, eine mögliche Verfassungswidrigkeit zu umgehen.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung von Vermögensübertragungen im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Folgen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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