OLG Bremen 5 W 27/21

März 26, 2022

OLG Bremen 5 W 27/21

Beschluss vom 14.09.2021

Vertretung im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins

schriftliche Vollmacht ausreichend –

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Im vorliegenden Fall ging es um die Vertretung im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, insbesondere um die Frage, ob eine schriftliche Vollmacht ausreicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschied im Beschluss vom 14.09.2021 darüber.

Der Erblasser verstarb in einer Pflegeeinrichtung und hinterließ seine Ehefrau und seine Tochter.

Die Ehefrau litt an einer Parkinson-Demenz und war nicht mehr geschäftsfähig.

OLG Bremen 5 W 27/21

Die Tochter hatte eine schriftliche Vorsorgevollmacht, die sie berechtigte, ihre Mutter vor Gerichten zu vertreten.

Gestützt auf diese Vollmacht reichte die Tochter einen Erbscheinsantrag ein.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da es Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Ehefrau bei der

Erteilung der Vollmacht hatte und die eidesstattliche Versicherung nicht durch einen Vertreter abgegeben werden könne.

Das OLG Bremen hob diesen Beschluss auf. Es entschied, dass eine schriftliche Vollmacht für die Vertretung im Erbscheinsverfahren ausreicht.

Zudem könne die eidesstattliche Versicherung durch einen Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden.

Das Nachlassgericht habe das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf rechtliches Gehör verletzt,

da es nicht rechtzeitig auf Bedenken hinsichtlich der Vollmacht und Geschäftsfähigkeit der Ehefrau eingegangen sei.

Das OLG verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Nachlassgericht zurück und entschied, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden müssen.

OLG Bremen 5 W 27/21

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. Entscheidung des Nachlassgerichts
  4. Beschwerde und Antrag auf Zurückverweisung
  5. Gründe für die Zurückverweisung
  6. Rechtliche Beurteilung des OLG Bremen
    • Vertretung im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins
    • Notwendigkeit der eidesstattlichen Versicherung
    • Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten
    • Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung
  7. Kostenentscheidung
  8. Tenor
RA und Notar Krau

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