
von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gestattet Veräußerung von Grundstückseigentum – OLG Naumburg 12 Wx 45/13
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 05.09.2013 klärt die Frage, ob eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht zur Veräußerung von Grundstücken ausreicht.
Sachverhalt:
Ein Eigentümer (Beteiligter zu 1) übertrug ein Grundstück an eine GmbH (Beteiligte zu 3).
Vertreten wurde er dabei von seiner Ehefrau (Beteiligte zu 2) aufgrund einer Vorsorgevollmacht.
Diese Vollmacht war von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden.
Das Grundbuchamt hatte Bedenken gegen die Eintragung des Eigentumswechsels, da es die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend hielt und eine notarielle Beurkundung verlangte.
Entscheidung des OLG Naumburg:
Das OLG Naumburg entschied, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ausreichend ist und die Ehefrau den Eigentümer wirksam vertreten konnte.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Form der Vollmacht:
Umfang der Vollmacht:
Eintragung der Rückauflassungsvormerkung:
Vorlöschungsklausel:
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Naumburg hat erhebliche Bedeutung für die Praxis.
Sie stellt klar, dass eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des Paragraf 29 GBO genügt
und eine umfassende Verwaltung des Vermögens ermöglicht, einschließlich der Veräußerung von Grundstücken.
Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Vorsorgevollmacht als Instrument zur selbstbestimmten Regelung der eigenen Angelegenheiten und erleichtert es Vollmachtgebern,
ihre Vermögensangelegenheiten im Alter oder bei Krankheit zu regeln.
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