von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gestattet Veräußerung von Grundstückseigentum – OLG Naumburg 12 Wx 45/13
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 05.09.2013 klärt die Frage, ob eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht zur Veräußerung von Grundstücken ausreicht.
Sachverhalt:
Ein Eigentümer (Beteiligter zu 1) übertrug ein Grundstück an eine GmbH (Beteiligte zu 3).
Vertreten wurde er dabei von seiner Ehefrau (Beteiligte zu 2) aufgrund einer Vorsorgevollmacht.
Diese Vollmacht war von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden.
Das Grundbuchamt hatte Bedenken gegen die Eintragung des Eigentumswechsels, da es die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend hielt und eine notarielle Beurkundung verlangte.
Entscheidung des OLG Naumburg:
Das OLG Naumburg entschied, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ausreichend ist und die Ehefrau den Eigentümer wirksam vertreten konnte.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Form der Vollmacht:
Umfang der Vollmacht:
Eintragung der Rückauflassungsvormerkung:
Vorlöschungsklausel:
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Naumburg hat erhebliche Bedeutung für die Praxis.
Sie stellt klar, dass eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt
und eine umfassende Verwaltung des Vermögens ermöglicht, einschließlich der Veräußerung von Grundstücken.
Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Vorsorgevollmacht als Instrument zur selbstbestimmten Regelung der eigenen Angelegenheiten und erleichtert es Vollmachtgebern,
ihre Vermögensangelegenheiten im Alter oder bei Krankheit zu regeln.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.