von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gestattet Veräußerung von Grundstückseigentum – OLG Naumburg 12 Wx 45/13

September 25, 2020

von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gestattet Veräußerung von Grundstückseigentum – OLG Naumburg 12 Wx 45/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Ausgangspunkt des Falls
    • Überblick über die gerichtliche Entscheidung
  2. Sachverhalt
    • Eintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer im Grundbuch
    • Grundstücksübertragungsvertrag und Altenteilregelung
    • Vollmachtserteilung und deren Beglaubigung
  3. Rechtliche Würdigung
    • Formanforderungen nach § 29 GBO
    • Wirksamkeit der von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht
    • Prüfung der Vertretungsbefugnis durch das Grundbuchamt
  4. Tenor
    • Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg
    • Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Magdeburg
  5. Begründung
    • Erteilung und Umfang der Vollmacht
    • Anforderungen an die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
    • Zulässigkeit der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung
    • Beanstandungen des Grundbuchamts und deren Widerlegung
  6. Weitere Verfahren und Hinweise
    • Vorlöschungsklausel und deren Zulässigkeit
    • Eintragungshindernisse und deren Beseitigung
    • Hinweise für das weitere Verfahren
  7. Schlussbemerkungen
    • Zusammenfassung der Entscheidung
    • Bedeutung für zukünftige Fälle und Praxis

von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gestattet Veräußerung von Grundstückseigentum – OLG Naumburg 12 Wx 45/13

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 05.09.2013 klärt die Frage, ob eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht zur Veräußerung von Grundstücken ausreicht.

Sachverhalt:

Ein Eigentümer (Beteiligter zu 1) übertrug ein Grundstück an eine GmbH (Beteiligte zu 3).

Vertreten wurde er dabei von seiner Ehefrau (Beteiligte zu 2) aufgrund einer Vorsorgevollmacht.

Diese Vollmacht war von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden.

Das Grundbuchamt hatte Bedenken gegen die Eintragung des Eigentumswechsels, da es die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend hielt und eine notarielle Beurkundung verlangte.

Entscheidung des OLG Naumburg:

Das OLG Naumburg entschied, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ausreichend ist und die Ehefrau den Eigentümer wirksam vertreten konnte.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gestattet Veräußerung von Grundstückseigentum – OLG Naumburg 12 Wx 45/13

  1. Form der Vollmacht:

    • Nach § 29 GBO muss die Vollmacht im Grundstücksverkehr in grundbuchmäßiger Form vorliegen, d.h. öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sein.
    • Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde genügt diesen Anforderungen, da die Betreuungsbehörde nach § 6 Betreuungsbehördengesetz zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten befugt ist.
  2. Umfang der Vollmacht:

    • Die Vollmacht ermächtigte die Ehefrau, den Eigentümer „in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten“ zu vertreten.
    • Das OLG Naumburg interpretierte dies als umfassende Vollmacht, die auch die Veräußerung von Grundstücken einschließt.
    • Ein im Vollmachtsformular enthaltener Hinweis auf die Notwendigkeit einer notariellen Vollmacht für Immobiliengeschäfte wurde als bloßer Ausfüllungshinweis und nicht als Beschränkung der Vollmacht gewertet.
  3. Eintragung der Rückauflassungsvormerkung:

    • Das Grundbuchamt hatte die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau beanstandet, da diese nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war.
    • Das OLG Naumburg entschied, dass die Eintragung zulässig ist, da die Ehefrau im Falle des Rücktritts vom Vertrag einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks hat.
  4. Vorlöschungsklausel:

    • Das Grundbuchamt hatte die Eintragung einer Vorlöschungsklausel (zur Erleichterung der Löschung des Altenteils nach dem Tod des Eigentümers) beanstandet.
    • Das OLG Naumburg entschied, dass die Klausel zulässig ist, soweit sie sich auf das Wohnungsrecht bezieht, nicht aber in Bezug auf die Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten, da diese erst nach dem Tod des Eigentümers fällig werden.

von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gestattet Veräußerung von Grundstückseigentum – OLG Naumburg 12 Wx 45/13

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Naumburg hat erhebliche Bedeutung für die Praxis.

Sie stellt klar, dass eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt

und eine umfassende Verwaltung des Vermögens ermöglicht, einschließlich der Veräußerung von Grundstücken.

Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Vorsorgevollmacht als Instrument zur selbstbestimmten Regelung der eigenen Angelegenheiten und erleichtert es Vollmachtgebern,

ihre Vermögensangelegenheiten im Alter oder bei Krankheit zu regeln.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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