von Todes wegen erfolgter Erwerb durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an Familienheim – BFH II R 14/16
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem Urteil II R 14/16 entschieden, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung
gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Die Entscheidung basiert darauf, dass die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraussetzt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des
Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger lediglich einen durch das Testament der Erblasserin begründeten Anspruch
auf Verschaffung des Eigentums an der Eigentumswohnung erworben hatte, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert war.
Eigentümerin der Eigentumswohnung war die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes mangels Eintrgung noch nicht, obwohl sie die Wohnung bereits bewohnte.
Dieser Anspruch entsprach nicht den Anforderungen des Erbschaftsteuergesetzes für die Steuerbefreiung eines Familienheims.
Daher wurde die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, und er wurde zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet.
I. Sachverhalt
A. Erwerb der Eigentumswohnung durch die Erblasserin
B. Testamentarische Verfügung der Erblasserin
C. Einigung zwischen dem Kläger und seinen Töchtern
D. Erbschaftsteuererklärung und Steuerfestsetzung durch das Finanzamt
II. Streitfrage und Entscheidung des Finanzgerichts
A. Antrag des Klägers auf Steuerbefreiung
B. Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt
C. Klage des Klägers und Urteil des Finanzgerichts
III. Revision und Entscheidung des Bundesfinanzhofs
A. Rüge des Klägers und Antrag auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheids
B. Begründung der Revision und Urteil des Bundesfinanzhofs
1. Anforderungen an die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
2. Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs
3. Bewertung des Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim
C. Kostenentscheidung
IV. Fazit und Ausblick
1. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit.
2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. April 2016 4 K 1868/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.