Voraussetzung für die Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt Beschluss 14.12.2010 – 20 W 516/10

April 20, 2020

Voraussetzung für die Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt Beschluss 14.12.2010 – 20 W 516/10

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat am 14. Dezember 2010 entschieden (Az. 20 W 516/10), dass eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren, die die Zustimmung unbekannter Ersatznacherben zur Löschung eines Nacherbenvermerks fordert, unzulässig ist.

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch beantragt hatte, nachdem die Nacherben ihre Anteile an sie übertragen hatten.

Das Grundbuchamt hatte jedoch verlangt, dass auch die Zustimmung der noch unbekannten Ersatznacherben eingeholt wird, und ordnete die Bestellung eines Pflegers sowie die Genehmigung durch das Familiengericht an.

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass eine solche Anordnung nicht im Rahmen einer Zwischenverfügung ergehen darf, da eine Zwischenverfügung nicht dazu dienen kann, die Beteiligten zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts zu zwingen, das die Grundlage für eine spätere Eintragung oder Löschung im Grundbuch bildet.

Nach Ansicht des Gerichts hätte das Grundbuchamt entweder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen oder die Zustimmung der Nacherben und Ersatznacherben nach § 19, 22 GBO einholen müssen.

Da dies nicht geschehen war, hob das OLG die Zwischenverfügung auf.

Das Gericht betonte, dass eine Zwischenverfügung grundsätzlich alle Hindernisse und Wege zu deren Beseitigung klar aufzeigen muss, um den Beteiligten eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen.

In diesem Fall war die Zwischenverfügung unzulässig formuliert, da sie nicht klar angab, welche konkreten Schritte erforderlich wären, um das beanstandete Hindernis zu beseitigen.

Da die Zwischenverfügung unzulässig war, hatte das Beschwerdegericht sie aufzuheben.

Die Entscheidung über die Löschung oder Eintragung im Grundbuch liegt nun beim Grundbuchamt, da die Beschwerde nur die Zwischenverfügung und nicht die Anträge selbst betrifft.

Dieses Urteil betont die Notwendigkeit klarer und rechtmäßiger Anordnungen im Rahmen von Grundbuchverfahren und stellt sicher, dass Beteiligte nicht durch unzulässige Zwischenverfügungen in ihrer Rechtsausübung behindert werden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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