OLG Rostock 3 W 110/19
Voraussetzungen für eine von Amts wegen anzuordnende Nachlasspflegschaft
Eine Nachlasspflegschaft kann von Amts wegen angeordnet werden, wenn ein Fürsorgebedürfnis,
ein Sicherungsanlass und die Unbekanntheit oder Ungewissheit der Erben vorliegen.
Das Nachlassgericht entscheidet unter Berücksichtigung der bekannten Tatsachen und übt pflichtgemäßes Ermessen aus.
Die Beschwerdeinstanz überprüft die Ermessensentscheidung uneingeschränkt.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht fehlerhaft angenommen, dass die Erbschaftsannahme sicher sei, da Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Erbin bestehen.
Zudem besteht ein Fürsorgebedürfnis, da der Nachlass gefährdet ist und Aufklärungsbedarf besteht.
Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist daher angebracht.
1. Voraussetzungen für eine von Amts wegen anzuordnende Nachlasspflegschaft sind ein Fürsorgebedürfnis,
ein Sicherungsanlass sowie die Unbekanntheit der Erben oder die Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der dem Gericht bekannten
Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung aus dessen Sicht zu beurteilen; in der Beschwerdeinstanz ist auch die Ermessensentscheidung uneingeschränkt zu überprüfen.
3. Ungewiss ist die Erbschaftsannahme, wenn der vorläufige Erbe zwar feststeht, aber nicht sicher ist, ob ihm die Erbschaft endgültig zugefallen ist.
4. Als Fürsorgemaßnahme kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach dem Zweck der Vorschrift
nicht von der vorherigen Durchführung umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen abhängig gemacht werden.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Nachlassgericht – vom 25.07.2019 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen,
betreffend den Nachlass nach H.-J. R. eine Nachlasspflegschaft anzuordnen und einen Nachlasspfleger zu bestellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.