Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich – KG 1 W 1357/20

Februar 7, 2021

Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich – KG 1 W 1357/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung KG 1 W 1357/20 betrifft die Frage, ob die Voreintragung der Erben im Grundbuch erforderlich ist, wenn ein Grundstück belastet werden soll,

ohne dass gleichzeitig ein Eigentumsübergang stattfindet.

In dem vorliegenden Fall hatte die Verstorbene ihrer Schwiegertochter eine Vollmacht erteilt, das Grundstück in ihrem Namen zu veräußern.

Diese Schwiegertochter verkaufte das Grundstück an einen Dritten, der es belasten möchte.

Das Grundbuchamt forderte die Voreintragung der Erben, was die Beteiligten ablehnten.

Das Gericht entschied, dass die Voreintragung der Erben nicht erforderlich ist, da die Transaktion auf einer von der Verstorbenen erteilten Vollmacht basierte.

Eine Voreintragung der Erben sei nur erforderlich, wenn der Erbe selbst verfügt, nicht jedoch, wenn ein Bevollmächtigter im Namen des Erben handelt.

Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich – KG 1 W 1357/20

Die Entscheidung stützt sich auf die Interpretation des Grundbuchrechts und kommt zu dem Schluss, dass die Legitimation des Bevollmächtigten nicht von der Voreintragung der Erben abhängt.

Das Gericht lehnte eine Analogie zu anderen Fällen ab, in denen die Voreintragung der Erben erforderlich ist,

da die Situation eines Bevollmächtigten, der im Namen des Erben handelt, sich grundlegend von anderen Fällen unterscheidet.

Daher wurde die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, und die Eintragung der Grundschuld konnte ohne Voreintragung der Erben erfolgen.

Inhaltsverzeichnis:

Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich – KG 1 W 1357/20

  1. Einleitung
    • Fragestellung: Erforderlichkeit der Voreintragung der Erben im Grundbuch
    • Kurzbeschreibung des Falls: Verkauf eines Grundstücks durch Bevollmächtigten
  2. Entscheidung des KG 1 W 1357/20
    • Zusammenfassung der Entscheidung: Voreintragung der Erben nicht erforderlich
    • Begründung des Gerichts: Interpretation von § 40 GBO
    • Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  3. Grundbuchrechtliche Grundlagen
    • Erläuterung von § 39 und § 40 GBO
    • Sinn und Zweck der Voreintragung der Erben
  4. Argumente des Gerichts
    • Analogie zu § 40 GBO: Entbehrlichkeit der Voreintragung bei transmortalen Vollmachten
    • Vergleich mit Eigentumsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld
  5. Bedeutung der Entscheidung
    • Auswirkungen auf die Praxis: Vereinfachung von Grundstückstransaktionen
    • Unterschiedliche Behandlung von Erben und Bevollmächtigten: Sinnhaftigkeit und Begründung
  6. Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der Argumentation des Gerichts
    • Keine Notwendigkeit zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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