Vorlage an EuGH – Sportwetten im Internet – BGH I ZR 90/23

September 14, 2024

Vorlage an EuGH – Sportwetten im Internet – BGH I ZR 90/23

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.07.2024 (Az. I ZR 90/23), bekannt als „Sportwetten im Internet III“, befasst sich mit der rechtlichen Frage,

ob die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch nationale Vorschriften in Deutschland eingeschränkt werden kann.

Im Mittelpunkt steht, ob Sportwettenverträge, die über das Internet abgeschlossen wurden, als nichtig betrachtet werden können,

wenn der Anbieter keine nationale Genehmigung hat, obwohl er diese beantragt hatte und das Vergabeverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Auslegung des Artikels 56 des Vertrags

über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu klären. Insbesondere möchte der BGH wissen, ob es mit der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist,

Vorlage an EuGH – Sportwetten im Internet – BGH I ZR 90/23

dass:

1.

Ein privatrechtlicher Vertrag über Sportwetten als nichtig angesehen wird, wenn der Anbieter in Deutschland keine Erlaubnis hat,

aber diese beantragt hatte und das Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

2.

Das nationale Verbot der Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz gilt, was eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen könnte,

wenn der Anbieter eine Erlaubnis beantragt hatte, das Verfahren jedoch unionsrechtswidrig war.

    Im zugrunde liegenden Fall klagt ein deutscher Spieler gegen einen maltesischen Anbieter, von dem er Sportwetten im Internet abgeschlossen hat,

    ohne dass dieser eine in Deutschland erforderliche Konzession hatte.

    Der Kläger fordert die Rückzahlung seiner verlorenen Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € sowie die Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten.

    Vorlage an EuGH – Sportwetten im Internet – BGH I ZR 90/23

    Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen, da die Verträge als wirksam angesehen wurden.

    Obwohl der Anbieter gegen das deutsche Glücksspielgesetz verstoßen habe, war das Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig,

    weshalb die Verträge nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht nichtig seien.

    Der BGH weist darauf hin, dass die Entscheidung maßgeblich von der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit abhängt.

    Diese schützt Anbieter aus EU-Mitgliedstaaten, wenn sie grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen.

    Es stellt sich die Frage, ob die Verträge allein aufgrund der unionsrechtswidrigen Durchführung des Konzessionserteilungsverfahrens als nichtig anzusehen sind oder ob eine andere Beurteilung erforderlich ist.

    Die Vorlagefragen an den EuGH zielen darauf ab, festzustellen, ob das deutsche Verbot der Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt.

    Dies betrifft sowohl bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers wegen Nichtigkeit der Verträge als auch mögliche deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz.

    Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend sein für die Beurteilung der rechtlichen Gültigkeit von Sportwettenverträgen und die Frage,

    ob nationalrechtliche Einschränkungen mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind, wenn das Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

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    Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

    Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

    Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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