
Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01
In dem Urteil BFH II R 33/01 ging es um die Frage, wann eine Grundstücksschenkung als ausgeführt gilt und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) legt fest, dass eine Grundstücksschenkung als ausgeführt gilt, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, unter der Voraussetzung, dass die Umschreibung im Grundbuch folgt.
Im konkreten Fall hatte ein Kläger seiner Tochter ein Grundstück schenkweise übertragen.
Obwohl die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt worden waren, wurde der Vertrag später durch eine privatschriftliche Erklärung aufgehoben, noch bevor die Umschreibung im Grundbuch erfolgen konnte.
Das Finanzamt betrachtete dies als Rückschenkung und setzte Schenkungsteuer fest.
Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers, da es an einer Bereicherung des Klägers mangelte.
Die Tochter hatte ihm weder das Grundstück noch den Übereignungsanspruch zugewendet.
Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidend für die Beurteilung war, dass trotz der Beurkundung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung die Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgte.
Solange die Eigentumsänderung im Grundbuch nicht vollzogen ist, bleibt das Grundstück im Vermögen des ursprünglichen Eigentümers, und eine Schenkung gilt nicht als ausgeführt.
Inhaltsverzeichnis
1. Zusammenfassung RA und Notar Krau
2. Entscheidungstext BFH II R 33/01 I. Sachverhalt
II. Entscheidung des BFH
1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt.
2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten.
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