Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01

April 15, 2021

Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Urteil BFH II R 33/01 ging es um die Frage, wann eine Grundstücksschenkung als ausgeführt gilt und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) legt fest, dass eine Grundstücksschenkung als ausgeführt gilt, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, unter der Voraussetzung, dass die Umschreibung im Grundbuch folgt.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger seiner Tochter ein Grundstück schenkweise übertragen.

Obwohl die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt worden waren, wurde der Vertrag später durch eine privatschriftliche Erklärung aufgehoben, noch bevor die Umschreibung im Grundbuch erfolgen konnte.

Das Finanzamt betrachtete dies als Rückschenkung und setzte Schenkungsteuer fest.

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers, da es an einer Bereicherung des Klägers mangelte.

Die Tochter hatte ihm weder das Grundstück noch den Übereignungsanspruch zugewendet.

Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidend für die Beurteilung war, dass trotz der Beurkundung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung die Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgte.

Solange die Eigentumsänderung im Grundbuch nicht vollzogen ist, bleibt das Grundstück im Vermögen des ursprünglichen Eigentümers, und eine Schenkung gilt nicht als ausgeführt.

Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung RA und Notar Krau

  • Fragestellung und steuerliche Konsequenzen
  • Rechtsprechung des BFH
  • Fallbeispiel: Grundstücksschenkung vom Kläger an Tochter
  • Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest
  • Entscheidung des Finanzgerichts zugunsten des Klägers
  • Revision des Finanzamtes wird abgewiesen

2. Entscheidungstext BFH II R 33/01 I. Sachverhalt

  • Schenkungsvertrag zwischen Kläger und Tochter
  • Aufhebung des Vertrags durch privatschriftliche Erklärung
  • Schenkungsteuerfestsetzung durch das Finanzamt
  • Klageerhebung und Entscheidung des Finanzgerichts
  • Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des FG

II. Entscheidung des BFH

  • Keine Zuwendung durch die Vertragsaufhebung
  • Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücksschenkung
  • Umschreibung im Grundbuch als entscheidendes Kriterium
  • Keine steuerbare Vermögensmehrung durch Verzicht auf Anwartschaftsrecht
  • Unbegründete Revision des Finanzamtes
  • Kostenentscheidung

1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt.

2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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