Warum Geschiedene und getrennt Lebende ein Testament benötigen

November 9, 2023

Warum Geschiedene und getrennt Lebende ein Testament benötigen

Man hat sich von seinem Ehegatten getrennt oder sogar geschieden und möchte mit diesem nichts mehr zu tun haben.

Selbstverständlich soll der unliebsame Ex-Partner auch nichts mehr von einem erben.

Deshalb werden in den meisten Fällen die Kinder als Alleinerben eingesetzt.

Dennoch kann es passieren, dass der Ex-Partner auf Umwegen erbt.

Nachfolgend wird aufgezeigt, in welchem Fall dies passieren kann und wie man dies umgehen kann:

Frauke (F) und Manfred (M) sind verheiratet und haben sich getrennt.

F möchte verhindern, dass M Erbe wird und setzt Ihre Tochter (T) als Alleinerbin ein.

F denkt, dass sie nunmehr gut abgesichert ist und M keine Möglichkeit hat zu erben.

F und T möchten zusammen in den Urlaub fahren und verunglücken bei einem Autounfall.

Warum Geschiedene und getrennt Lebende ein Testament benötigen

F stirbt sofort, T stirbt auf dem Weg ins Krankenhaus.

In diesem Fall ist die T zunächst Alleinerbin der F.

Da diese jedoch ebenfalls eine Stunde später stirbt, erbt nunmehr M.

F dachte, dass sie M erfolgreich von der Erbfolge ausgeschlossen hat und dieser nichts von ihrem Vermögen erhält.

Zwar erbt M nunmehr nicht direkt von F.

Durch den Tod der Tochter erhält M jedoch auch das Erbe der F.

Demnach hat M auf Umwegen nunmehr doch noch von F geerbt, was von dieser nicht gewollt war.

Um dies zu verhindern, bestehen zwei Möglichkeiten:

1. Vor- und Nacherbenlösung

Warum Geschiedene und getrennt Lebende ein Testament benötigen

Zum einen kommt es in Betracht, dass F ein Testament mit einer Vor- und Nacherbenlösung errichtet.

Bei der Vor- und Nacherbenlösung hätte die F ihre Tochter T als Vorerbin und beispielweise den Bruder (B) als Nacherben eingesetzt.

Somit wird T nach dem Tod der F zunächst Vorerbin.

Die Vermögensmasse der T und die Erbmasse der F verschmelzen jedoch nicht miteinander.

T stirbt auf dem Weg ins Krankenhaus.

Somit tritt der Nacherbfall ein und B erbt die Erbmasse der F. M wird lediglich Erbe der T.

Mit der Vor- und Nacherbenlösung kann F also erreichen, dass M von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Warum Geschiedene und getrennt Lebende ein Testament benötigen

2. Vermächtnislösung

Zum anderen kann F ein Testament errichten, in welchem sie beispielsweise die Tochter (T) als Alleinerbin einsetzt und außerdem ein bedingtes Vermächtnis ausspricht.

Dies kann dergestalt aussehen, dass im Testament angeordnet wird, dass bedingt für den Fall, dass mit dem Tod des Abkömmlings (hier der T)

Gegenstände aus dem ursprünglichen Nachlass der Erblasserin (hier der F) an den Ex-Partner (hier M) fallen oder Grundlage einer Pflichtteilsberechnung werden,

diese Gegenstände sodann an den Dritten (beispielsweise den Bruder) zugewandt werden.

Somit wird zunächst das eigene Kind bedacht.

Bei dessen Tod kommt der ungeliebte Ex-Partner dennoch nicht in den Genuss der Gegenstände aus dem Nachlass.

Hier tritt sodann die Bedingung für das Vermächtnis nach Paragraf 2177 BGB ein, sodass die Gegenstände auf den Dritten übergehen.

Demnach wären hier zunächst T Alleinerbin geworden.

Nach deren Tod tritt die Bedingung des Vermächtnisses ein, da M nunmehr Erbe der T geworden wäre. Somit gehen die Gegenstände aus dem Nachlass der F auf den Dritten (beispielsweise den Bruder) über.

Warum Geschiedene und getrennt Lebende ein Testament benötigen

Somit kann man selbst einen Dritten als Vermächtnisnehmer bestimmen und der Ex-Partner wird wiederum nicht bedacht.

Sollten Sie ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben wird dieses nicht automatisch nach der Trennung ungültig.

Sie dürfen auch nicht einseitig ein alleiniges neues Testament aufsetzen.

In diesem Fall muss zunächst das gemeinschaftliche Testament widerrufen werden nach Paragraf 2271 BGB.

Bei einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament normalerweise nach Paragrafen 2077, 2268 BGB unwirksam, außer es wird vermutet, dass es der Wille des Erblassers war, dass der Ex-Partner weiterhin Erbe bleibt.

Demnach sollte man es nicht darauf ankommen lassen, dass der Wille des Erblassers am Ende falsch ausgelegt wird,

sondern sicherheitshalber das gemeinschaftliche Testament widerrufen und ein neues Testament errichten.

Bereits ab der Trennung vom Ex-Partner entstehen viele Fragen und treten häufig Probleme auf.

Bei der optimalen Gestaltung Ihres Testamentes und bei sämtlichen Problemen aus dem Familien- und Erbrecht stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Beste Empfehlungen,

Ihre Carmen Eifert, Rechtsanwältin

RA und Notar Krau

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