Was sind die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung?
Von RA und Notar Krau
Für eine personenbedingte Kündigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer besitzt nicht (mehr) die erforderliche Eignung oder Fähigkeit, um die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Dies kann auf persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten oder nicht vorwerfbaren Einstellungen beruhen
Es liegt eine unverschuldete Störung der Vertragsbeziehung vor, die sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist für die personenbedingte Kündigung nicht erforderlich
Es muss eine negative Prognose vorliegen, die besagt, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen
Die Störung der Vertragsbeziehung muss ein erhebliches Gewicht haben und die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen
Die Kündigung muss das letzte Mittel (ultima ratio) sein.
Es darf keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz, nach zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Arbeitsbedingungen geben
Es muss eine Interessenabwägung stattfinden, bei der die Interessen beider Vertragsteile berücksichtigt werden.
Dabei wird geprüft, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen
Die Kündigung darf nicht unverhältnismäßig sein.
Das bedeutet, dass sie unzulässig ist, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu anderen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen,
unter denen sich die Vertragsstörung nicht mehr oder nicht mehr erheblich auswirkt
Es muss klar sein, dass keine andere zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb besteht
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist.