OLG Hamm 10 W 33/20

Juli 1, 2021

OLG Hamm 10 W 33/20

Wegen Scheidungsantrag des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen § 1933 BGB

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Zwischen dem verstorbenen I (Erblasser) und seiner Ehefrau, Beteiligte zu 2., bestand zum Zeitpunkt seines Todes ein Scheidungsverfahren.

Obwohl I den Antrag gestellt hatte, wurde das Verfahren nicht weiterbetrieben.

Das Gericht entschied, dass dies einer Rücknahme des Antrags gleichkomme.

Da I kein Testament hinterließ, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Gemäß dieser sind sowohl sein Bruder, Beteiligter zu 1., als auch seine Ehefrau erbberechtigt.

Beteiligter zu 1., Bruder des Erblassers, beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte,

da er annahm, dass die Ehefrau aufgrund des Scheidungsantrags von der Erbfolge ausgeschlossen sei.

Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, da die Ehefrau nicht formell von der Erbfolge ausgeschlossen war.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück.

Obwohl das Scheidungsverfahren nicht weiterbetrieben wurde, gingen die Richter davon aus, dass I seinen Scheidungswillen

aufgrund zehnjährigem Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens endgültig aufgegeben hatte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt Beteiligter zu 1.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Wegen Scheidungsantrag des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen § 1933 BGB – OLG Hamm 10 W 33/20

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Sachverhalt

B. Rechtsfrage

II. Entscheidung des Nachlassgerichts

A. Zurückweisung des Erbscheinsantrags

B. Begründung des Nachlassgerichts

III. Beschwerde des Beteiligten zu 1.

A. Vorbringen des Beteiligten zu 1.

B. Argumentation der Beteiligten zu 2.

C. Entscheidung des Nachlassgerichts über die Beschwerde

IV. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

A. Sachverhalt

B. Rechtsfrage

C. Auslegung des § 1933 BGB

D. Prüfung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens

E. Schlussfolgerung des Gerichts

Wegen Scheidungsantrag des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen § 1933 BGB – OLG Hamm 10 W 33/20

V. Kostenentscheidung und Gegenstandswert

A. Kosten des Beschwerdeverfahrens

B. Gegenstandswertfestsetzung

VI. Rechtsbeschwerde

A. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

B. Begründung

VII. Schlussbemerkungen

RA und Notar Krau

Schlagworte

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