Welche Rechte habe ich als Schwangere in der Probezeit?

Juli 16, 2024

Welche Rechte habe ich als Schwangere in der Probezeit?

Von RA und Notar Krau

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen auch während der Probezeit besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG tritt mit dem tatsächlichen Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in Kraft

Dies bedeutet, dass Arbeitgeberinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung nicht kündigen dürfen,

es sei denn, sie haben eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt

Die schwangere Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie davon Kenntnis hat

Dies dient dazu, den Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin zu gewährleisten, da der Arbeitgeber ohne diese Kenntnis den besonderen Schutz nicht umsetzen kann.

Welche Rechte habe ich als Schwangere in der Probezeit?

Zusätzlich zu dem Kündigungsschutz haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutzleistungen,

wie zum Beispiel Mutterschaftsgeld, und dürfen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden


Auch sind bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden könnten, verboten

Zusammengefasst stehen schwangeren Arbeitnehmerinnen während der Probezeit dieselben Rechte zu wie nach der Probezeit,

einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes und des Anspruchs auf Mutterschutzleistungen.

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