Wertsicherungsklauseln

Juni 22, 2024

Wertsicherungsklauseln

Zusammenfassung RA und Notar Krau:


I. Was ist eine Wertsicherungsklausel?

Wertsicherungsklauseln passen langfristig vereinbarte Zahlungsverpflichtungen an die Preisentwicklung an, um Kaufkraftschwankungen auszugleichen.

Diese Klauseln helfen, den Wert wiederkehrender Leistungen zu sichern, tragen jedoch selbst zur Inflation bei. Daher ist ihre Zulässigkeit gesetzlich geregelt.

II. Gesetzliche Grundlagen

Bis zum 13. September 2007 galten das Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PrAKG) und die Preisklauselverordnung (PrKV).

Ein Indexierungsverbot war die Regel, Ausnahmen erforderten Genehmigungen, wenn Zahlungen langfristig waren oder besondere Wettbewerbsgründe vorlagen.

Seit dem 14. September 2007 gilt das Preisklauselgesetz (PrKG).

Es verbietet grundsätzlich die Indexierung von Geldschulden, lässt jedoch bestimmte Ausnahmen zu.

Diese Ausnahmen sind im PrKG aufgeführt und erlauben unter bestimmten Bedingungen eine Anpassung der Zahlungsverpflichtungen.

III. Übergangsvorschriften

Nach dem 14. September 2007 sind behördliche Genehmigungsverfahren nicht mehr erforderlich. Zuständigkeiten wie die des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entfallen.

Genehmigungen und Negativatteste nach der alten Rechtslage bleiben jedoch gültig.

IV. Legalausnahmen nach der neuen Rechtslage

Wertsicherungsklauseln

Bestimmte Klauseln sind vom Indexierungsverbot ausgenommen:

Leistungsvorbehaltsklauseln: Anpassungen erfolgen durch Verhandlungen nach Billigkeitsgrundsätzen.
Spannungsklauseln: Güter oder Leistungen sind vergleichbar.


Kostenelementeklauseln: Beträge sind von Preisentwicklungen abhängig, die die Selbstkosten beeinflussen.


Ermäßigungsklauseln: Klauseln, die nur zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.
Langfristige Verträge (§ 3 PrKG):

Zulässig, wenn die Beträge an einen Preisindex gebunden sind, z. B. Verträge mit wiederkehrenden Zahlungen über zehn Jahre.


Erbbaurechtsverträge und Erbbauzinsreallasten (§ 4 PrKG): Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren.


Geld- und Kapitalverkehr (§ 5 PrKG): Wertsicherungsklauseln in Geld- und Kapitalverträgen.


Verträge mit Gebietsfremden (§ 6 PrKG): Verträge zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern und Gebietsfremden.


Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte (§ 7 PrKG): Klauseln, die an Preisindizes gebunden sind.


V. Besonderheiten bei Wohnraummietverträgen

Wertsicherungsklauseln

Bei Wohnraummietverträgen sind Wertsicherungsklauseln durch § 557b BGB und § 1 Abs. 3 PrKG geregelt:

Die Indexmiete muss schriftlich vereinbart werden.


Referenz ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland.


Keine Mindestlaufzeit für Mietverträge erforderlich.


Mietänderungen sind jährlich möglich, müssen aber in Textform mit Angabe der Änderung des Preisindexes und der neuen Miete erfolgen.


Die geänderte Miete ist ab dem übernächsten Monat nach Erklärung fällig.


VI. Folgen einer unzulässigen Wertsicherungsklausel

Eine Wertsicherungsklausel bleibt bis zur Rechtskraft eines Gerichtsurteils wirksam, das den Verstoß gegen das Preisklauselgesetz feststellt.

Bis dahin geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden, und bestehende Zahlungsansprüche müssen erfüllt werden.

Eine vorzeitige Unwirksamkeit kann vertraglich vereinbart werden.

VII. Weitere Informationen

Wertsicherungsklauseln bieten Schutz vor Inflationsrisiken, müssen aber den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.


Änderungen im gesetzlichen Rahmen und Übergangsvorschriften sind zu beachten, um die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit solcher Klauseln sicherzustellen.

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