Wie funktioniert eine Teilungsversteigerung?

Juli 9, 2024

Wie funktioniert eine Teilungsversteigerung?

Von RA und Notar Krau

Eine Teilungsversteigerung ist ein spezielles Verfahren der Zwangsversteigerung, das zum Ziel hat, eine Gemeinschaft an einem Grundstück aufzuheben, indem das Grundstück versteigert und der Erlös unter den Miteigentümern aufgeteilt wird.

Dieses Verfahren wird in den §§ 180 bis 185 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt

Die Durchführung einer Teilungsversteigerung erfolgt in folgenden Schritten:

Antragstellung:

Ein Miteigentümer stellt einen Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Vollstreckungsgericht, um die Gemeinschaft aufzuheben

Beschlagnahme:

Nach Antragstellung erfolgt die gerichtliche Beschlagnahme des Grundstücks, die den Miteigentümern die Verfügungsgewalt über das Grundstück entzieht

Versteigerungstermin:

Das Gericht setzt einen Termin für die Versteigerung fest und macht diesen öffentlich bekannt

Versteigerungsverfahren:

Im Versteigerungstermin werden Gebote abgegeben. Das höchste Gebot führt zum Zuschlag, sofern es die festgesetzten Versteigerungsbedingungen erfüllt


Wie funktioniert eine Teilungsversteigerung?

Zuschlag und Eigentumsübergang:

Der Zuschlag bestätigt den Erwerb des Grundstücks durch den Höchstbietenden und führt zum Eigentumsübergang

Verteilung des Erlöses:

Nach Abzug der Verfahrenskosten und der Befriedigung von Grundpfandrechten wird der verbleibende Erlös unter den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt

Rechtsschutz:

Beteiligte können gegen die Durchführung der Teilungsversteigerung Rechtsmittel einlegen, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen


Die Teilungsversteigerung ist ein rechtlich komplexes Verfahren, das darauf abzielt, eine Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück durch Veräußerung zu beenden und den Erlös unter den Miteigentümern aufzuteilen.

Im Gegensatz zur normalen Zwangsversteigerung hat der Ersteher bei einer Teilungsversteigerung kein Sonderkündigungsrecht gegenüber Mietern des Grundstücks, da § 57a ZVG nicht anwendbar ist

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