Wie funktioniert eine Wohnungseigentümerversammlung?
Von RA und Notar Krau
Die grundlegenden Abläufe und Regeln einer Wohnungseigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umfassen folgende Aspekte:
Einberufung der Versammlung:
Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Verwalter, kann aber auch durch den Verwaltungsbeirat oder bei Nichterfüllung durch den Verwalter durch die Wohnungseigentümer selbst erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Eigentümer dies verlangt
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Ankündigung der Tagesordnungspunkte:
Bei der Einberufung müssen die Gegenstände der Beschlussfassung angekündigt werden, damit die Eigentümer wissen, über welche Themen abgestimmt wird
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Teilnahme und Stimmrecht:
Die Wohnungseigentümer können persönlich oder durch Bevollmächtigte an der Versammlung teilnehmen und ihre Stimmen abgeben.
Es ist auch möglich, dass die Eigentümer beschließen, an der Versammlung elektronisch teilzunehmen
Beschlussfähigkeit: Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
Beschlüsse sind grundsätzlich gültig, solange sie nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt werden
Protokollierung:
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse müssen protokolliert und vom Verwalter sowie einem von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümer unterzeichnet werden
Beschlussanträge:
Nach der Beratung über die Tagesordnungspunkte wird ein konkreter Beschlussantrag formuliert, der zur Abstimmung gestellt wird.
Der Antrag muss inhaltlich so bestimmt sein, dass die Rechtsfolgen für die Eigentümer klar erkennbar sind
Abstimmung und Mehrheitsprinzip:
Die Wohnungseigentümer stimmen über die Beschlussanträge ab. Für die Beschlussfassung sind Mehrheiten erforderlich, die sich nach den Regelungen des WEG oder einer Vereinbarung der Eigentümer richten
Beschlusskompetenz:
Die Versammlung kann nur über solche Angelegenheiten beschließen, die nach dem WEG oder einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Beschluss geregelt werden dürfen
Beschluss ohne Versammlung: Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären
Nichtigkeit von Beschlüssen: Ein Beschluss, der gegen eine zwingende Rechtsvorschrift verstößt, ist nichtig. Ansonsten ist ein Beschluss gültig, bis er gerichtlich für ungültig erklärt wird
Anfechtung von Beschlüssen:
Beschlüsse können angefochten werden, wenn sie beispielsweise unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder die Rechte einzelner Wohnungseigentümer verletzen