Wie verjähren die Ansprüche im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung?
Von RA und Notar Krau
Ansprüche aus einer Nebenkostenabrechnung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
Für den Beginn der Verjährungsfrist von Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung ist der Zugang der Abrechnung beim Mieter entscheidend, da mit diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Nachforderung eintritt
Eine nachträgliche Korrektur einzelner Positionen der Nebenkostenabrechnung löst nicht den Lauf einer neuen Verjährungsfrist aus, da es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt, der mit der erstmaligen Abrechnung fällig wird
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer Nebenkostenabrechnung drei Jahre beträgt und mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
Eine Korrektur der Abrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist für bereits abgerechnete Beträge.