Wirksamkeit eines Testamentes – KG 19 W 10/20

Oktober 11, 2021

Wirksamkeit eines Testamentes – KG 19 W 10/20

Kernaussage:

Das Kammergericht Berlin (KG) bestätigte die Wirksamkeit eines Testaments vom 29.12.2014.

Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 2) hatte die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt, konnte dies jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit beweisen.

Das Gericht stützte sich dabei auf ein gerichtlich bestelltes Gutachten und weitere medizinische Unterlagen.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet, zuletzt am 29.12.2014, in dem er die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte.
  • Der Beteiligte zu 2) focht dieses Testament an und berief sich auf ein früheres Testament, das ihn als Erben begünstigte. Er behauptete, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen.
  • Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) zurück und stellte die Erbfolge gemäß dem Testament vom 29.12.2014 fest.
  • Der Beteiligte zu 2) legte Beschwerde ein und stützte sich dabei auf ein Privatgutachten, das die Testierunfähigkeit des Erblassers bejahte.

Wirksamkeit eines Testamentes – KG 19 W 10/20

Entscheidungsgründe:

  • Testierunfähigkeit: Das Gericht prüfte die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 29.12.2014.
  • Gutachten: Das Gericht stützte sich auf das gerichtlich bestellte Gutachten, das die Testierfähigkeit bejahte, sowie auf weitere medizinische Unterlagen.
  • Zweifel an der Testierunfähigkeit: Der Beschwerdeführer konnte seine Zweifel an der Testierfähigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit belegen.
    • Ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2009 zeigte zwar Auffälligkeiten, war aber nicht ausreichend, um eine Testierunfähigkeit im Jahr 2014 zu begründen.
    • Auch ein Krankenhausbericht aus dem Jahr 2013 über eine Orientierungsstörung war nicht beweiskräftig, da diese auf eine Diabeteserkrankung zurückzuführen war.
    • Die Aussagen der behandelnden Ärztin ließen ebenfalls keinen sicheren Rückschluss auf eine Testierunfähigkeit zu.
    • Das Ergebnis des PANDA-Tests war aufgrund fehlender Unterlagen und einer widersprüchlichen Bewertung durch den behandelnden Arzt nicht verwertbar.
    • Die Behauptung einer krankhaften Fremdbeeinflussung konnte nicht belegt werden.

Wirksamkeit eines Testamentes – KG 19 W 10/20

Fazit:

Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da keine ausreichenden Beweise für die Testierunfähigkeit des Erblassers vorlagen.

Das Testament vom 29.12.2014 blieb somit wirksam.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Testierfähigkeit im Erbscheinsverfahren

und die Notwendigkeit einer umfassenden Beweisaufnahme, um Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments auszuräumen.

RA und Notar Krau

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