Wirksamkeit eines Testaments auf ungewöhnlichem Material – OLG München Beschluss 28.1.2020 – 31 Wx 229/19

April 20, 2020

Wirksamkeit eines Testaments auf ungewöhnlichem Material – OLG München Beschluss 28.1.2020 – 31 Wx 229/19

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München entschied am 28. Januar 2020 (31 Wx 229/19) in einem Nachlassverfahren über die Wirksamkeit eines ungewöhnlich errichteten Testaments.

Der Fall betraf ein handschriftliches Testament des Erblassers, das auf einem kleinen, minderwertigen Notizzettel (10 cm x 7 cm) während eines Krankenhausaufenthalts verfasst wurde.

Der Zettel hatte einen Einriss, und der Erblasser hatte frühere Testamente ebenfalls auf ungewöhnlichem Papier niedergeschrieben.

Das Gericht stellte fest, dass die ungewöhnliche Wahl des Papiers nicht automatisch die Gültigkeit des Testaments beeinträchtigt.

Es müsse jedoch sorgfältig geprüft werden, ob der Erblasser mit Testierwillen handelte.

Das OLG München betonte, dass alle Umstände, einschließlich früherer ähnlicher Testamente, bei der Beurteilung des Testierwillens berücksichtigt werden müssen.

Wirksamkeit eines Testaments auf ungewöhnlichem Material – OLG München Beschluss 28.1.2020 – 31 Wx 229/19

Im vorliegenden Fall wurde der Testierwille des Erblassers bejaht, da er ähnliche Testamente bereits auf anderem ungewöhnlichen Material erstellt hatte und der verwendete Notizzettel möglicherweise das einzige zur Verfügung stehende Papier im Krankenhaus war.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass das bloße Einreißen des Testaments nicht zwingend einen Widerruf darstellt.

Es bedarf einer genauen Prüfung, ob der Einriss bewusst und in Widerrufsabsicht erfolgte oder ob es sich um eine zufällige Beschädigung handelt.

Im konkreten Fall konnte der Senat nicht davon überzeugt werden, dass der Einriss des Notizzettels durch den Erblasser in Widerrufsabsicht vorgenommen wurde.

Letztlich wurden die Beschwerden der Beteiligten abgewiesen.

Das Testament vom 7. Mai 2015 wurde als gültig anerkannt, und die Geschwister des Erblassers wurden als Erben zu gleichen Teilen bestimmt.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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