
Zahlung des Pflichtteils – BGH IV ZR 264/08
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 10. März 2010 über die Frage zu entscheiden, ob eine Erbin, die dem Pflichtteilsberechtigten
zunächst ein unrichtiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte, die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten trägt.
Der Fall:
Die Kläger waren die Kinder des Erblassers aus erster Ehe.
Die Beklagte war die zweite Ehefrau des Erblassers und Alleinerbin.
Auf Aufforderung der Kläger legte die Beklagte ein Nachlassverzeichnis vor, das nur einen geringen Nachlasswert auswies.
Die Kläger verlangten daraufhin ihren Pflichtteil.
Während des Prozesses legte die Beklagte weitere Unterlagen vor, aus denen sich Nachlassverbindlichkeiten ergaben, die den Nachlass überschuldeten.
Die Entscheidung:
Der BGH wies die Revision der Kläger zurück. Die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von Nachlassverbindlichkeiten, die den Aktivnachlass übersteigen, genügt.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass der Erbe trotz einer schuldhaften Verletzung der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten trägt.
Der Pflichtteilsberechtigte muss weiterhin das Nichtbestehen der Verbindlichkeiten beweisen.
Der Erbe trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast für das Bestehen der Verbindlichkeiten.
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