Zahlung des Pflichtteils – BGH IV ZR 264/08
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 10. März 2010 über die Frage zu entscheiden, ob eine Erbin, die dem Pflichtteilsberechtigten
zunächst ein unrichtiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte, die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten trägt.
Der Fall:
Die Kläger waren die Kinder des Erblassers aus erster Ehe.
Die Beklagte war die zweite Ehefrau des Erblassers und Alleinerbin.
Auf Aufforderung der Kläger legte die Beklagte ein Nachlassverzeichnis vor, das nur einen geringen Nachlasswert auswies.
Die Kläger verlangten daraufhin ihren Pflichtteil.
Während des Prozesses legte die Beklagte weitere Unterlagen vor, aus denen sich Nachlassverbindlichkeiten ergaben, die den Nachlass überschuldeten.
Die Entscheidung:
Der BGH wies die Revision der Kläger zurück. Die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von Nachlassverbindlichkeiten, die den Aktivnachlass übersteigen, genügt.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass der Erbe trotz einer schuldhaften Verletzung der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten trägt.
Der Pflichtteilsberechtigte muss weiterhin das Nichtbestehen der Verbindlichkeiten beweisen.
Der Erbe trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast für das Bestehen der Verbindlichkeiten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.