
Zahlung eines Pflichtteils – LG Düsseldorf 10 O 5/01
Inhaltsverzeichnis
I. Tatbestand
II. Entscheidungsgründe
III. Kostenentscheidung
IV. Streitwert
In dem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 10 O 5/01) verlangte der Kläger die Zahlung eines Pflichtteils von der Beklagten, der zweiten Ehefrau seines verstorbenen Vaters.
Der Erblasser hatte in einem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1995 seinen gesamten Grundbesitz auf die Beklagte übertragen, sich aber das Nießbrauchrecht und ein Rücktrittsrecht vorbehalten.
Zudem wurde ein Erbvertrag geschlossen, der die Beklagte als Vorerbin und die Söhne des Erblassers als Nacherben einsetzte.
Später wurde dieser Erbvertrag jedoch durch einen weiteren Erbvertrag aus dem Jahr 1997 aufgehoben, in dem die Beklagte als unbeschränkte Alleinerbin eingesetzt wurde.
Der Kläger schlug die ihm zugedachte Nacherbschaft aus und verlangte stattdessen den Pflichtteil.
Das Gericht stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch nur das liquide Vermögen des Nachlasses umfasste, da der Grundbesitz bereits zu Lebzeiten des Erblassers übertragen worden war.
Da der Kläger jedoch zuvor erhebliche Zuwendungen vom Erblasser erhalten hatte, sah das Gericht diese als anrechenbar auf den Pflichtteil an.
Darüber hinaus hielt die Beklagte den Pflichtteilsanspruch des Klägers durch ihren eigenen Pflichtteilsanspruch auf.
Das Gericht wies die Klage des Klägers ab, da ihm kein weiterer Anspruch zustand.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
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