Zugewinnausgleich § 1371 II BGB – güterrechtliche Lösung – Erblasserschuld § 1967 II BGB – OLG Celle 17 AR 3/21
Die Ehefrau eines Verstorbenen schlug dessen Erbschaft aus, woraufhin sie Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen die Erben des Ehemannes geltend machte.
Da die Erbschaft auf die Mutter des Ehemannes überging und dann auf die Kinder, darunter die Antragsgegner, übertragen wurde, hafteten diese als gesamtschuldnerische Erben.
Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB sind Ansprüche gegen den Nachlass des Erblassers Erblasserschulden, weshalb der Anspruch auf Zugewinnausgleich als solche gilt.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts wurde erörtert, wobei das Oberlandesgericht Celle als zuständig bestimmt wurde, da das Amtsgericht Walsrode, das zuerst mit dem Fall betraut wurde, in dessen Bezirk liegt.
Eine gemeinsame Zuständigkeit der Antragsgegner am Amtsgericht Lüdinghausen wurde durch die Wahl des Amtsgerichts Walsrode durch die Antragstellerin ausgeschlossen.
Daher wurde der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen.
I. Zusammenfassung
II. Entscheidungstext
A. Einleitung
B. Zuständigkeit des Gerichts
C. Erörterung der örtlichen Zuständigkeit
D. Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
E. Erklärung der örtlichen Zuständigkeit
F. Schlussfolgerungen und Begründung
1. Hat die Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen, handelt es sich bei dem von ihr gegen dessen Nachlass geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB.
2. Wird ein gegen die Erben bzw. Erbeserben des Erblassers gerichteter Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
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