FG Kassel 1 K 199/15
Zugewinnausgleichsanspruch freigebige Zuwendung Schenkungsteuer
Der Fall behandelt die steuerliche Behandlung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Ehepartnern
bezüglich des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Beendigung ihres Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Der Kläger und seine Ehefrau vereinbarten einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendeten und den Güterstand der Gütertrennung festlegten.
Dabei legten sie das Anfangsvermögen beider Ehegatten auf 0,00 EUR fest und bestimmten das Endvermögen jeweils mit verschiedenen Vermögenswerten.
Das Finanzamt (FA) betrachtete den Verzicht der Ehefrau auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch
als freigebige Zuwendung an den Kläger und forderte Schenkungsteuer.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Vereinbarung lediglich eine rechnerische Zugewinnausgleichsforderung sei und kein Verzicht seiner Ehefrau vorliege.
Das FA setzte dennoch Schenkungsteuer fest, basierend auf niedrigeren Bewertungen des Vermögens des Klägers.
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten
der Eheleute nicht als steuerpflichtige Schenkung zu betrachten ist.
Die Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen entsteht von Gesetzes wegen und ist daher nicht schenkungsteuerbar.
Es wurde festgestellt, dass die Ehegatten durch die Beendigung ihres Güterstandes güterrechtlich gehandelt haben
und dass diese Gestaltungsmöglichkeit auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu beachten ist, wenn dies zu einer Ausgleichsforderung führt.
Das Gericht urteilte, dass der Schenkungsteuerbescheid des FA nur teilweise rechtmäßig war und änderte ihn entsprechend.
Der Kläger wurde in diesem Umfang in seinen Rechten verletzt, während der Rest des Bescheids als rechtmäßig bestätigt wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.