Zustimmung zu Teilungsplan § 2042 BGB – Teilungsreife des Nachlasses – OLG Naumburg 2 U 1/21

März 25, 2022
Beweisanforderungen an Unentgeltlichkeit bei Pflichtteilsergänzung

Zustimmung zu Teilungsplan § 2042 BGB – Teilungsreife des Nachlasses – OLG Naumburg 2 U 1/21 – Urteil vom 22.07.2021

RA und Notar Krau

1. Fällt in einem Rechtsstreit, in welchem der Kläger die Zustimmung des Beklagten zu einem konkreten Teilungsplan auf der Grundlage des § 2042 BGB begehrt,

nachträglich die Teilungsreife des Nachlasses weg, so entfällt weder die Zulässigkeit der Leistungsklage noch ist sie als (endgültig) unbegründet abzuweisen; der Hauptantrag ist dann als derzeit unbegründet abzuweisen.

2. Mehrkosten einer Beerdigung des Erblassers, welche aufgrund einer eigenmächtigen Entscheidung eines von mehreren Inhabern des Rechts zur Totenfürsorge

über den Ort der Bestattung entstehen, sind nicht zu Lasten des Nachlasses nach § 1968 BGB auszugleichen.

3. Aufwendungen eines Miterben zur Aufklärung der Umsatzgeschäfte eines Kontos des Erblassers können als Nachlassverwaltungsschulden entweder nach den Grundsätzen eines

– mit Mehrheitsbeschluss der Miterben erteilten – Auftrages oder hilfsweise nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nachlassmindernd zu berücksichtigen sein.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Dezember 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die durch die Herstellung des Grabmales und dessen Aufstellung entstandenen und vom Steinmetzmeisterbetrieb „U. “ mit Rechnung vom 27. August 2018 geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.906,13 € sowie die von der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland durch den Gebührenbescheid vom 9. Januar 2018 erhobenen Kosten in Höhe von 616,00 € keine Nachlassverbindlichkeiten sind.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 4) gegen den Nachlass einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an die Sparkasse S. gezahlten 458,00 € für die Erstellung von Umsatzlisten hat.

3. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Zustimmung zu Teilungsplan § 2042 BGB – Teilungsreife des Nachlasses – OLG Naumburg 2 U 1/21 – Urteil vom 22.07.2021

Im Fall des OLG Naumburg (Az. 2 U 1/21) stritten die Parteien um die Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser Erhard Wilhelm K.

Erben waren vier Söhne, darunter der Kläger zu 1), der Kläger zu 4) sowie der Beklagte.

Die Kläger zu 2) und zu 3) sind Nachkommen des vorverstorbenen Sohnes Detlef K. und damit Enkel des Erblassers.

Kernpunkte des Streits waren die vom Beklagten veranlasste Beisetzung des Erblassers auf einem Friedhof in M. entgegen einer bestehenden Nutzungsberechtigung

für eine Familiengrabstelle auf dem Friedhof G. in H., sowie die Aufstellung eines Grabsteins.

Die Kläger lehnten die Erstattungsfähigkeit dieser Beerdigungskosten durch den Nachlass ab.

Zudem forderte der Kläger zu 4) Erstattung der Kosten, die ihm durch die Anforderung von Kontoauszügen entstanden waren, um den Nachlass zu prüfen.

Das Landgericht hatte den Klägern in erster Instanz Recht gegeben, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte.

Im Berufungsverfahren brachte der Beklagte neue Tatsachen vor, nämlich dass der Nachlass noch nicht teilungsreif sei,

da unklare Nachlassverbindlichkeiten aufgrund ausstehender Einkommenssteuererklärungen des Erblassers bestehen könnten.

Das OLG Naumburg entschied, dass der Hauptantrag der Kläger auf Zustimmung zur Erbteilung aufgrund der unklaren Nachlassverbindlichkeiten unbegründet sei, da der Nachlass nicht teilungsreif ist.

Die Erbauseinandersetzung kann daher derzeit nicht erfolgen.

Hinsichtlich der Hilfsanträge entschied das Gericht zugunsten der Kläger:

Die vom Beklagten veranlassten zusätzlichen Beerdigungskosten in M. seien keine Nachlassverbindlichkeiten, da der Erblasser keine klare Entscheidung über den Beisetzungsort getroffen habe und die Entscheidung des Beklagten nicht durch eine Mehrheitsentscheidung der Erben gedeckt war.

Zudem wurde festgestellt, dass die Kosten für die Anforderung der Kontoauszüge durch den Kläger zu 4) als ordnungsgemäße Verwaltungskosten des Nachlasses anzusehen sind, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei unklaren Nachlassverbindlichkeiten eine Teilung des Nachlasses nicht möglich ist, und dass Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, im Konsens oder durch Mehrheitsbeschluss der Erben getroffen werden müssen

RA und Notar Krau

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