
Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – Verantwortung des Erben für Vollständigkeit der Auskunftserteilung – OLG Koblenz 1 W 65/18
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2018 befasst sich mit der Zwangsvollstreckung eines Titels,
der den Erben zur Auskunftserteilung über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet.
Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit der Erbe für die Vollständigkeit der Auskunft verantwortlich ist, auch wenn diese in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfolgt.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Pflichtteilsansprüche.
Der Kläger war der Sohn der Erblasserin, der Beklagte deren zweiter Ehemann und Erbe.
Der Kläger hatte den Beklagten auf Auskunft über den Nachlass verklagt und im Wege eines Teilurteils erreicht, dass der Beklagte zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde.
Der Beklagte legte ein solches Verzeichnis vor, welches der Kläger jedoch als unvollständig beanstandete.
Er beantragte daher die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vollständigen Auskunftserteilung.
Die Entscheidung:
Das OLG Koblenz gab dem Kläger weitestgehend Recht.
Es stellte fest, dass der Erbe auch dann für die Vollständigkeit der Auskunft verantwortlich ist, wenn diese in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfolgt.
Die Mitwirkung des Notars ändere nichts daran, dass es sich um eine Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben handele.
Das Gericht betonte, dass der Erbe sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und aktiv an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken habe.
Er könne sich nicht darauf beschränken, dem Notar lediglich die ihm bekannten Informationen zu übermitteln.
Im konkreten Fall hatte der Kläger schlüssige Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass der Beklagte seine Auskunftspflicht nicht vollständig erfüllt hatte.
Der Kläger hatte vorgetragen, dass die Erblasserin ein erhebliches Erbe nach ihrem Bruder erhalten habe, welches im vorgelegten Nachlassverzeichnis nicht berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte hatte diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten.
Das OLG Koblenz stellte klar, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis,
welches sich in weiten Teilen in der Wiedergabe der Angaben des Erben erschöpft, dem Gläubiger nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft bringt, den das Gesetz bezweckt.
Der Gläubiger habe Anspruch auf eine Auskunft, die auf eigenständigen Ermittlungen des Notars beruht.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Koblenz verdeutlicht die Verantwortung des Erben für die Vollständigkeit der Auskunftserteilung im Erbrecht.
Auch bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe verpflichtet, aktiv an dessen Erstellung mitzuwirken und alle ihm zugänglichen Informationen offenzulegen.
Die bloße Weitergabe der ihm bekannten Tatsachen an den Notar reicht nicht aus.
Konsequenzen für die Praxis:
Zusätzliche Hinweise:
Abschließend ist zu betonen:
Die Auskunftspflicht des Erben im Erbrecht dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten.
Sie soll sicherstellen, dass diese ihre Ansprüche durchsetzen können.
Der Erbe ist daher verpflichtet, alle ihm zugänglichen Informationen über den Nachlass offenzulegen.
Die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entbindet den Erben nicht von dieser Verpflichtung.
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