BGH XII ZB 518/20

September 9, 2021

Zweck der Betreuung ist nicht der Erhalt des zukünftigen Nachlasses – BGH XII ZB 518/20

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Betreuung nicht dazu dient, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren.

Hintergrund:

  • Die Betroffene erteilte ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen eine Vorsorgevollmacht.
  • Der Ehemann verstarb und setzte in seinem Testament die Betroffene und einen Sohn als Erben ein, wobei der Sohn den größeren Anteil erhielt.
  • Ein anderer Sohn beantragte die Einrichtung einer Betreuung für die Mutter, um die Vollmacht des Bruders zu kontrollieren und möglicherweise anzufechten. Er argumentierte, dass der Bruder nicht im besten Interesse der Mutter handele, indem er das Erbe nicht ausschlug und keinen Zusatzpflichtteil geltend machte.
  • Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidung des BGH:

Zweck der Betreuung ist nicht der Erhalt des zukünftigen Nachlasses – BGH XII ZB 518/20

  • Der BGH wies die Rechtsbeschwerden des Antragstellers zurück.
  • Eine Betreuung ist nur erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können.
  • Eine Kontrollbetreuung ist nur dann notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Betroffenen handelt.
  • Im vorliegenden Fall handelte der bevollmächtigte Sohn im Einklang mit den testamentarischen Verfügungen des verstorbenen Ehemanns, die den gemeinsamen Willen der Eheleute widerspiegelten.
  • Die Versorgung und Pflege der Betroffenen waren durch das Testament umfassend abgesichert.
  • Eine Erbausschlagung oder die Geltendmachung eines Zusatzpflichtteils hätten das Wohl der Betroffenen gefährdet, da sie ihr Zuhause und die finanzielle Absicherung verloren hätte.
  • Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der bevollmächtigte Sohn die Vollmacht missbrauchte oder nicht im besten Interesse der Mutter handelte.
  • Eine Betreuung dient nicht dazu, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines Erben zu erhalten oder zu vermehren.

Zweck der Betreuung ist nicht der Erhalt des zukünftigen Nachlasses – BGH XII ZB 518/20

Fazit:

  • Der BGH stellte klar, dass die Einrichtung einer Betreuung nicht dazu dient, das Vermögen des Betroffenen im Sinne eines Erben zu verwalten oder zu vermehren.
  • Eine Betreuung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Bevollmächtigte nicht im besten Interesse des Betroffenen handelt oder die Vollmacht zweckwidrig verwendet.
  • Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, da der bevollmächtigte Sohn im Einklang mit den testamentarischen Verfügungen und im besten Interesse der Betroffenen handelte.
RA und Notar Krau

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