§ 728b BGB – Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind

Juli 21, 2024

§ 728b BGB – Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind

RA und Notar Krau

§ 728b BGB regelt die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind.

Die Vorschrift zielt darauf ab, die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters zeitlich zu begrenzen und somit die Gefahr einer unendlichen Haftung zu beseitigen.

Die wesentlichen Punkte dieses Paragrafen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Absatz 1: Nachhaftung und Bedingungen

Grundsätzliches zur Nachhaftung:

Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, unter der Bedingung, dass diese Verbindlichkeiten innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Der Anspruch wurde gerichtlich festgestellt (§ 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB).

Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wurde vorgenommen oder beantragt.

Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

Besonderheit bei Schadensersatzansprüchen:

§ 728b BGB – Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind

Handelt es sich um eine Verbindlichkeit aus Schadensersatz, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nur, wenn die schadensersatzbegründende Handlung vor seinem Ausscheiden erfolgt ist.

Beginn der Frist:

Die fünfjährige Haftungsfrist beginnt, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

Verweis auf weitere Vorschriften:

Die Regelungen der §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 BGB sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 2: Anerkennung des Anspruchs

Schriftliches Anerkenntnis:

Eine gerichtliche Feststellung des Anspruchs ist nicht erforderlich, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

Systematische Einordnung und Hintergründe

Zweck der Regelung:

§ 728b soll die zeitlich unbegrenzte Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einschränken und somit eine klare zeitliche Begrenzung schaffen.

Damit wird die Gefahr einer unendlichen Haftung vermieden, was die Rechtslage für alle Beteiligten transparenter und sicherer macht.

§ 728b BGB – Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind

Verhältnis zu anderen Vorschriften:

Diese Regelung übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des früheren § 736 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB.

Sie bildet somit eine Parallelregelung zu § 137 HGB für die offene Handelsgesellschaft (OHG) und für die Kommanditgesellschaft (KG) gemäß § 161 HGB.

Keine Anwendung auf nicht rechtsfähige GbR:

§ 728b findet keine Anwendung auf nicht rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts, da diese kein eigenes Vermögen haben und somit auch keine Verbindlichkeiten eingehen können, für die eine Nachhaftung relevant wäre.

Praktische Bedeutung und Umsetzung

Haftungsbeschränkung:

Für Gesellschafter, die aus einer GbR ausscheiden, bringt § 728b eine erhebliche Erleichterung, da sie nur für Verbindlichkeiten haften, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig werden.

Dies sorgt für eine klare zeitliche Begrenzung der Haftung und erhöht die Planungssicherheit.

Schutz der Gläubiger:

Gleichzeitig wird durch die Regelung sichergestellt, dass Gläubiger innerhalb dieser fünf Jahre ihre Ansprüche geltend machen können, sofern die Voraussetzungen des § 728b erfüllt sind. Dies stellt sicher, dass berechtigte Forderungen nicht einfach durch ein Ausscheiden eines Gesellschafters ins Leere laufen.

Notwendigkeit der Kenntniserlangung:

Der Beginn der Haftungsfrist ist an die Kenntniserlangung des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters geknüpft oder an die Eintragung im Gesellschaftsregister, was die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöht.

Gläubiger müssen daher informiert sein oder werden, um ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen zu können.

Anerkennung und Feststellung:

Ein schriftliches Anerkenntnis des ausgeschiedenen Gesellschafters vereinfacht die Geltendmachung der Ansprüche für den Gläubiger, da keine gerichtliche Feststellung mehr nötig ist.

Dies kann den Prozess für beide Seiten vereinfachen und beschleunigen.

Zusammenfassend schafft § 728b BGB eine ausgewogene Regelung, die sowohl den Interessen der ausgeschiedenen Gesellschafter nach Haftungsbegrenzung als auch den berechtigten Interessen der Gläubiger Rechnung trägt.

Die Vorschrift sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Verbindlichkeiten, die vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters entstanden sind.

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