BGH II ZR 81/21 – Feststellung des Ausscheidens

September 17, 2022

BGH II ZR 81/21 – Feststellung des Ausscheidens

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Gesellschafter, der die Gesellschaft eines anderen Gesellschafters aufgrund eines privaten Gläubigeranspruchs kündigt,

kann sich einer Klage auf Feststellung des Ausscheidens des gekündigten Gesellschafters möglicherweise nicht widersetzen, wenn diesem ein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft zusteht.

Hintergrund:

  • Die Parteien waren Gesellschafter einer Familiengesellschaft (GmbH & Co. KG).
  • Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn sein Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet wird.
  • Der Kläger erwirkte einen Pfändungsbeschluss gegen die Beklagte zu 2 aufgrund eines privaten (nicht gesellschaftsbezogenen) Anspruchs.
  • Daraufhin kündigte der Kläger die Gesellschaft der Beklagten zu 2.
  • Die Beklagte zu 2 beglich die Forderung vor Wirksamwerden der Kündigung.
  • Der Kläger verlangte gerichtlich die Feststellung, dass die Beklagte zu 2 ausgeschieden ist.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

  • Das Landgericht wies die Klage ab.
  • Das Berufungsgericht gab der Klage statt.

Entscheidung des BGH:

BGH II ZR 81/21 – Feststellung des Ausscheidens

  • Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  • Wirksamkeit der Kündigung:
    • Der Kläger war als Privatgläubiger zur Kündigung berechtigt, da der Anspruch nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhte.
    • Die Kündigung verstieß nicht gegen die Treuepflicht, da keine missbräuchliche Absicht des Klägers erkennbar war.
    • Die Kündigung wurde trotz späterer Erfüllung der Forderung wirksam.
  • Wiederaufnahmeanspruch:
    • Ein gekündigter Gesellschafter kann bei Befriedigung des Gläubigers vor Auseinandersetzung einen Anspruch auf Wiederaufnahme haben, wenn dies den übrigen Gesellschaftern zumutbar ist.
    • Dieser Anspruch muss nicht erfüllt sein, sondern kann einer Klage auf Feststellung des Ausscheidens entgegengehalten werden.
    • Der BGH verwies die Sache zurück, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wiederaufnahmeanspruch getroffen hatte.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass ein Gesellschafter, der die Gesellschaft eines anderen Gesellschafters kündigt, sich einer Klage auf Feststellung des Ausscheidens möglicherweise nicht widersetzen kann, wenn ein Wiederaufnahmeanspruch besteht.
  • Es unterstreicht die Bedeutung der gesellschafterlichen Treuepflicht und zeigt, dass Gerichte diese auch bei Kündigungen aufgrund privater Gläubigeransprüche berücksichtigen.
  • Das Urteil führt zu einer differenzierten Betrachtung von Kündigungsfällen und betont die Möglichkeit einer Wiederaufnahme in die Gesellschaft, wenn dies den übrigen Gesellschaftern zumutbar ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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