OLG Köln 2 Wx 209/16
2 notariell beurkundete Einzeltestamente
handschriftliches Testament
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln betrifft die Erbfolge nach dem Tod von Frau L.I. am 05.07.2015.
Sie war niederländische Staatsbürgerin, lebte jedoch seit mindestens fünf Jahren in Deutschland.
Frau L.I. war ledig und kinderlos.
Sie hinterließ zwei notariell beurkundete Einzeltestamente aus den Jahren 2008 und 2014, in denen sie jeweils ihre Nichte als Alleinerbin einsetzte.
Zusätzlich verfasste sie am 25.04.2015 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren Neffen als Alleinerben einsetzte.
Das Nachlassgericht wurde von beiden potenziellen Erben um die Ausstellung eines Alleinerbscheins ersucht.
Die Nichte behauptete, dass Frau L.I. zum Zeitpunkt des handschriftlichen Testaments nicht testierfähig gewesen sei, während der Neffe dies bestritt.
Das Nachlassgericht führte Beweiserhebungen durch, darunter Zeugenbefragungen und ein Sachverständigengutachten,
um die Testierfähigkeit von Frau L.I. zum Zeitpunkt des handschriftlichen Testaments zu klären.
Aufgrund der Beweisaufnahme entschied das Nachlassgericht am 04.05.2016, dass Frau L.I. zum fraglichen Zeitpunkt nicht testierfähig war
und wies den Antrag des Neffen auf Erteilung eines Erbscheins zurück.
Der Neffe legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die jedoch am 21.07.2016 vom Nachlassgericht
nicht abgeholfen wurde und somit an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet wurde.
Das OLG Köln entschied, dass das Nichtabhilfeverfahren des Nachlassgerichts nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde
und wies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Nachlassgericht zurück.
Es wurde festgestellt, dass das Nachlassgericht nicht angemessen geprüft hatte, ob die Behauptungen zur Testierunfähigkeit
der Verstorbenen korrekt waren und ob das Nachlassgericht seine Pflicht zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erfüllt hatte.
Das Verfahren wird somit an das Nachlassgericht zurückverwiesen, das erneut über die Beschwerde des Neffen entscheiden soll.
Dabei muss das Gericht sicherstellen, dass Zeugen persönlich vor Gericht vernommen werden und der Sachverständige hinzugezogen wird, um erforderliche Feststellungen zu treffen.
Es wurde auch festgelegt, dass keine Kosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht erhoben werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
– Hintergrund und Parteien
– Vorhandene Testamente und Behauptungen zur Testierunfähigkeit
II. Verfahren vor dem Nachlassgericht
– Beweiserhebung und Gutachten
– Entscheidung des Nachlassgerichts vom 04.05.2016
– Beschwerde des Beteiligten zu 1) und Überprüfung durch das Nachlassgericht
III. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG)
– Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Nachlassgerichts
– Zurückverweisung des Falls an das Nachlassgericht aufgrund grober Verfahrensfehler
– Anforderungen an das erneute Verfahren
IV. Mängel im bisherigen Verfahren
– Mangelnde Berücksichtigung der Feststellungslast und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
V. Schlussfolgerung und Empfehlungen
– Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung des Falls durch das Nachlassgericht
– Anforderungen an das erneute Verfahren
VI. Entscheidung über die Kosten
– Begründung für die Nichterhebung von Kosten vor dem Oberlandesgericht
– Keine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten
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