Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22
Das Amtsgericht München entschied in dem Fall AG München 158 C 16069/22 über die Verpflichtung der Beklagten zur Grabpflege gemäß einer testamentarischen Verfügung.
Die Erblasserin bestimmte in ihrem Testament, dass ihre Nichte eine Geldsumme für die Grabpflege im Wege eines Vermächtnisses mit Auflage erhalten solle.
Das Vermächtnis wurde nach dem Tod der Erblasserin an die Nichte (Vermächtnisnehmerin) auch ordnungsgemäß ausgezahlt.
Nachdem die Nichte verstorben war, strengte der Kläger als Alleinerbe der Erblasserin eine Klage an, um die Beklagten, die Erbinnen der Nichte, zur weiteren Grabpflege zu verpflichten.
Das Gericht wies die Klage ab, da es feststellte, dass die Beklagten nicht zur weiteren Grabpflege verpflichtet seien.
Es wurde argumentiert, dass die Grabpflege als höchstpersönliche Auflage anzusehen sei und nicht auf die Erben der ursprünglich Begünstigten übergehe.
Das Vermächtnis und die damit verbundene Auflage seien nicht auf die Beklagten übergegangen, da diese keine persönliche Beziehung zur Erblasserin hatten
und die Pflege der Grabstätte daher nicht im Sinne der Erblasserin gewesen wäre.
Das Gericht stellte fest, dass weder ein vertraglicher noch ein erbrechtlicher Anspruch des Klägers auf Grabpflege bestehe.
Die Verpflichtung aus der Auflage zum Vermächtnis – Vornahme der Grabpflege – war daher mit dem dem Tode der Nichte als Vermächtnisnehmerin untergegangen.
Die Klage wurde daher abgewiesen, und der Kläger wurde zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Kein Übergang der Grabpflege als höchstpersönliche Auflage an den Erben des Beauflagten
I. Tatbestand
A. Sachverhalt
B. Testamentarische Verfügung der Erblasserin
C. Vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien
II. Entscheidungsgründe
A. Zulässigkeit der Klage
1. Zuständigkeit des Gerichts
2. Interesse des Klägers an der Feststellung
B. Begründetheit der Klage
1. Fehlen eines vertraglichen Anspruchs
2. Fehlen eines erbrechtlichen Anspruchs
a. Nichtigerklärung des Vermächtnisses und der Auflage
b. Kein Übergang der Auflage auf die Beklagten
3. Ausschluss weiterer Anspruchsgrundlagen
III. Kostenentscheidung
A. Kostenverteilung
B. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
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