März 25, 2019

LAG Hessen, 17.11.2016 – 8 Ta 456/16

Leitsatz:

Ein Vergleich ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soweit in ihm die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses der Notenstufe “gut” vereinbart worden ist. In diesem Fall kann der Gläubiger aber – soweit ebenfalls Gegenstand des Vergleichs – in der Zwangsvollstreckung die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unter dem vereinbarten Ausstellungsdatum verlangen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 – 6 Ca 70/14 – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. April 2014 – 6 Ca 70/14 -, nämlich dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum 30. April 2014 zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 625,00 verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je € 125,00 ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Die Vollstreckung entfällt, sobald der Schuldner die Verpflichtung erfüllt hat.

Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag vom 18. März 2016 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner und dem Gläubiger zu jeweils 1/2 auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach dem Abschluss eines Vergleichs über den Inhalt eines Zeugnisses.

Der Schuldner (im Folgenden: Beklagter) und der Gläubiger (im Folgenden: Kläger) haben im Gütetermin vom 24. April 2014 in dem Rechtsstreit 6 Ca 70/14 auszugsweise den folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

“…

6. Der Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Notenstufe “gut” und mit dem Ausstellungsdatum 30. April 2014.

…”

Mit am 18. März 2016 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts gestelltem Antrag hat der Kläger die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Beklagten beantragt und dies damit begründet, dass er seiner Verpflichtung aus Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs nicht nachgekommen sei.

Das Arbeitsgericht Kassel hat den Antrag mit Beschluss vom 19. April 2016 (Bl. 65 d. A.) zurückgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass dem Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zugestellt worden sei.

Gegen diesen ihm am 27. April 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 2. Mai 2016 bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Kassel sofortige Beschwerde eingelegt und Unterlagen eingereicht (Inhalt Bl. 69 d. A.), aus denen sich die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs ergibt.

Mit am 28. Juni 2016 verkündetem Beschluss (Bl. 74 d. A.) hat das Arbeitsgericht Kassel gegen den Beklagten wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs ein Zwangsgeld in Höhe von € 625,00, ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je € 125,00 festgesetzt.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigtem am 7. Juli 2016 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 12. Juli 2016 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass dem Kläger mit Schreiben vom 1. April 2016 ein Arbeitszeugnis ausgestellt und um 8:00 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei.

Das zu den Gerichtsakten gereichte Arbeitszeugnis (Bl. 79 f. d. A.) weist als Ausstellungsdatum den 1. April 2016 aus. Weiter heißt es in dem Zeugnis:

“…

Herr A erledigt die ihm übertragenen Aufgaben stets zu meiner Zufriedenheit. Auch in komplizierte Problemstellungen kann er sich stets selbständig einarbeiten.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern ist stets vorbildlich.

…”

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 6. September 2016 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Leistungsbeurteilung nicht der Notenstufe “gut”, sondern der Notenstufe “befriedigend” entspreche.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs, ein qualifiziertes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30. April 2014 zu erteilen noch nicht nachgekommen. Allerdings ist Ziff. 6 des Vergleichs mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soweit dort die Erteilung eines Zeugnisses der Notenstufe “gut” vereinbart worden ist. Im Einzelnen:

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens iSv. § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben.

2. Der Beklagte hat seine Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs vom 24. April 2014 durch das unter dem Datum “1. April 2016” erteilte Zeugnis nicht erfüllt. Allerdings kann der Kläger in der Zwangsvollstreckung nur die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses durchsetzen, das unter dem Datum “30. April 2014” ausgestellt wird. Eine bestimmte Leistungs- und Führungsbeurteilung kann er nicht verlangen, weil die Formulierung Notenstufe “gut” zu unbestimmt ist.

a) Der Beklagte hat sich im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Erfüllungseinwand gemäß § 362 Abs. 1 BGB berufen und hierfür auch unter Darlegung des behaupteten Sachverhalts Beweis angeboten. Dieser Einwand ist zwar erheblich. Denn der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH 5. November 2004 – Ixa ZB 32/04 – NJW 2005, 367 ff. [BGH 05.11.2004 – IXa ZB 32/04]). Allerdings ist die Erfüllung durch das zu den Gerichtsakten gereichte Zeugnis nicht eingetreten. Denn das dem Schriftsatz als Anlage in Kopie beigefügte Zeugnis, das dem Kläger im Original übersandt worden sein soll, ist unter dem Datum “1. April 2016” erteilt worden. Dies entspricht nicht den Anforderungen in Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. April 2014. Dort haben sich die Parteien auf das Ausstellungsdatum “30. April 2014” geeinigt. Selbst wenn der Beklagte das Zeugnis übersandt und der Kläger es tatsächlich erhalten haben sollte, hätte dies nicht den gerichtlichen Vergleich erfüllt.

b) Über ein qualifiziertes Zeugnis hinaus kann der Kläger aus Ziff. 6 des Vergleichs jedoch nicht die Durchsetzung der Notenstufe “gut” verlangen. Insoweit mangelt es dem Titel an der notwendigen Bestimmtheit.

aa) Der Kläger kann aufgrund der Vereinbarung in Ziff. 6 des Vergleichs von dem Beklagten ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Denn der Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses wird bereits in § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO festgelegt. Danach steht ihm aufgrund der Regelung des Vergleichs ein Zeugnis zu, das nicht nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, sondern sich auch auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

bb) Der Kläger kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens hingegen nicht die Erteilung der Notenstufe “gut” verlangen. Dies muss er im Erkenntnisverfahren durchsetzen.

Der Beurteilung “gut” können verschiedene Formulierungen gerecht werden. Eine bestimmte Formulierung ist jedoch nicht in den Vergleichstext aufgenommen worden. Damit fehlt es an sich an der für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit der von dem Beklagten vorzunehmenden Handlung (vgl. auch HessLAG 19. Februar 2004 – 16 Ta 515/03 – nv.; HessLAG 8. September 2016 – 10 Ta 337/16 – derzeit nv.; LAG Nürnberg 3. Mai 2016 – 2 Ta 50/16 – BB 2016, 1908; LAG Köln 4. Juli 2013 – 4 Ta 155/13 – NZA-RR 2013, 490; ErfK-Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 GewO Rn. 76a; Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht 2. Aufl. S. 271 ). Zudem ist zu bedenken, dass sich vorliegend die Notenstufe “gut” nicht ausdrücklich auf Führungs- und Leistungsbeurteilung beziehen, sondern das Zeugnis insgesamt umfassen. Ein Zeugnis kann sich aber auf unterschiedliche Weise in einer Gesamtschau als “gut” herausstellen. So ist denkbar, dass Defizite im Führungsbereich durch herausragende Leistungen ausgeglichen werden können. Ebenso kann dies umgekehrt der Fall sein. Auch können innerhalb verschiedener Arbeitsaufgaben Leistungen von unterschiedlicher Qualität erbracht werden, deren Gewichtung in der Addition zur Annahme einer guten Gesamtleistung führt. Es ist aber nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens das Führungs- und Leistungsverhalten, dessen Bewertung im Arbeitsleben an viele Faktoren geknüpft sein kann, erstmals in der Zwangsvollstreckung zu klären. Wollte man dies anders sehen, so würden Probleme des Erkenntnisverfahrens in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

3. Die Höhe des Zwangsgeldes für den vollstreckungsfähigen Inhalt von Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs ist mit 1/2 Bruttomonatsgehalt verhältnismäßig und wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Danach fallen die Kosten des Verfahrens den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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