Zurückweisung Nachlassbeschwerde – Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis – OLG Nürnberg 15 W 299/17 

Dezember 9, 2017

Zurückweisung Nachlassbeschwerde – Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis – OLG Nürnberg 15 W 299/17

RA und Notar Krau

Die Beschwerde des Alleinerben gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 03.11.2016 wurde zurückgewiesen.

Das Gericht hatte den Antrag auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses abgelehnt, was der Beschwerdeführer anfocht.

Seine Beschwerde war zulässig, blieb jedoch in der Sache erfolglos.

Das Gericht begründete, dass nach deutschem Erbrecht einzelne Nachlassgegenstände nicht gesondert aufgeführt werden dürfen,

da das Erbrecht dem Prinzip der Universalsukzession folgt, bei dem das gesamte Vermögen und nicht einzelne Gegenstände vererbt werden.

Die informatorische Aufnahme einzelner Vermögensgegenstände, wie etwa des in Tschechien gelegenen Grundstücks, ist nicht erlaubt,

da dies den formalen Anforderungen des europäischen Nachlasszeugnisses widerspricht.

Die im Nachlasszeugnis gemachten Angaben müssen in allen Mitgliedstaaten der EU verwendet werden können, weshalb eine unverbindliche Auflistung

einzelner Nachlassgegenstände dem Ziel dieser Regelung entgegenstehen würde.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Die Festsetzung des Geschäftswertes wurde auf 5.000 € bestimmt.

Eine weitere rechtliche Beschwerde wurde nicht zugelassen, da der Fall weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet ist.

Zurückweisung Nachlassbeschwerde – Aufnahme Grundstück in Nachlasszeugnis – OLG Nürnberg 15 W 299/17

Ergänzender Hinweis RA und Notar Krau

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein rechtliches Instrument, das durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) eingeführt wurde.

Es dient dazu, die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfällen innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.

Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis kann ein Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter nachweisen, dass er zur Verwaltung oder zum Empfang des Nachlasses berechtigt ist, ohne dass zusätzliche Verfahren in anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Wichtige Merkmale:

  • Einheitliches Dokument: Es ermöglicht die Anerkennung und Durchsetzung der Erbenrechte in allen EU-Mitgliedstaaten, die der Verordnung unterliegen, ohne dass ein weiteres nationales Verfahren erforderlich ist.
  • Universalsukzession: In Staaten wie Deutschland, wo die Universalsukzession gilt, geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen direkt auf den Erben über, ohne dass einzelne Vermögensgegenstände gesondert ausgewiesen werden.
  • Anwendungsbereich: Es ist für alle EU-Länder außer Dänemark und Irland gültig, da diese Staaten nicht an der EuErbVO teilnehmen.
  • Verfahren: Das Nachlasszeugnis wird auf Antrag des Erben oder Testamentsvollstreckers von den zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland: das Nachlassgericht) ausgestellt.

Das ENZ ist somit ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung in der Europäischen Union, wenn Vermögen in mehreren Mitgliedstaaten vorhanden ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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