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| Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Leistungsklage ist unschlüssig, die Feststellungsklage nicht hinreichend bestimmt und zudem nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Eingruppierung in die E 10 EGO KAVO EKD-Ost beruht auf einem von der Klägerin mit Recht gerügten Rechtsfehler. Auf der Grundlage des bisherigen Tatsachenvortrags und der festgestellten Tatsachen kann der Senat jedoch nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Entgeltnachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015 fordern kann und in welche Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe sie für die anschließende Zeit eingruppiert ist. Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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| I. Der Leistungsklage fehlt die von Amts wegen zu prüfende Schlüssigkeit. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die begehrte Zahlung eines Entgelts aus der E 13 Stufe 5 EGO KAVO EKD-Ost nicht. Die Klägerin geht insoweit von unzutreffenden Grundannahmen aus. Darüber hinaus fehlt es an Tatsachenvortrag, der eine Stufenfindung in der von der Klägerin ihren Berechnungen zugrunde gelegten E 13 EGO KAVO EKD-Ost ermöglicht. |
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| Die Klägerin stützt den Anspruch auf die von ihr begehrte Entgeltnachzahlung aus der E 13 seit der Berufungsinstanz im Hauptansatz auf die direkte oder analoge Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost in Verbindung mit den nach Landesrecht einschlägigen Eingruppierungsregelungen und verfolgt diesen Ansatz auch in der Revision weiter. Alternativ leitet sie die begehrte Zahlung aus einer analogen Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 KAVO EKD-Ost iVm. Teil C EGO KAVO EKD-Ost als „Auffangtatbestand“ her. Nach beiden Ansätzen ist die Leistungsklage unschlüssig. |
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| 1. Nach ihrem Hauptansatz stünde der Klägerin aufgrund der Verweisung in § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost das Entgelt zu, das vergleichbare Lehrkräfte nach dem einschlägigen Landesrecht erhalten. Die eingeklagte Differenz ist jedoch aus dem Vergleich zwischen dem der Klägerin gezahlten Entgelt und dem sich aus der E 13 EGO KAVO EKD-Ost ergebenden Anspruch berechnet. Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Dezember und 14. Dezember 2015 eine Differenz zur Besoldung der beamteten Lehrkräfte des Landes Brandenburg nach der Besoldungsgruppe A 12 ermittelt hat, berücksichtigt sie nicht, dass § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost nicht auf die Besoldung beamteter Lehrkräfte, sondern auf das Entgelt der angestellten Lehrkräfte verweist, deren Entgeltstruktur sich grundlegend von einer Beamtenbesoldung unterscheidet. Die Klägerin benennt weder die ihrer Auffassung nach insoweit einschlägige landesrechtliche Regelung noch die sich danach ergebende zutreffende Entgeltgruppe angestellter Lehrer und beziffert die sich danach ergebende Differenz zu dem ihr im streitbefangenen Zeitraum von dem Beklagten gezahlten Entgelt nicht. |
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| 2. Die Leistungsklage ist auch nach dem Hilfsansatz der Klägerin unschlüssig. Sie legt insoweit ihren Berechnungen als Referenzentgelt ein Entgelt der E 13 Stufe 5 der Anlage Entgelttabelle zu § 15 Abs. 2 KAVO EKD-Ost zugrunde. Diese Stufenzuordnung trägt nicht. |
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| a) Die Klägerin geht zu Unrecht von einer Stufenfindung in der angestrebten E 13 durch (fiktive) Höhergruppierungen aus der E 9 Stufe 5 unter Anwendung des § 17 Abs. 3 KAVO EKD-Ost aus. Sie leitet ihren Anspruch daraus her, dass sie zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Religionsunterricht erteilt, was spätestens seit 2006 der Fall ist. Ausgehend von diesem Standpunkt hätte sie darlegen müssen, wie sie aufgrund dieser Tätigkeit nach der abgelösten Vergütungsordnung zur KAVO EKD-Ost 1992 zu vergüten war, in welche Entgeltgruppe sie daraus am 1. Januar 2008 nach § 4 ARR-Ü iVm. der Anlage 1 ARR-Ü übergeleitet worden wäre und welcher Stufe sie darin nach den Maßgaben der §§ 5 und 6 ARR-Ü zugeordnet worden wäre. Dazu wären Angaben erforderlich gewesen, wie das nach § 5 ARR-Ü maßgebliche Vergleichsentgelt gebildet worden wäre. Zudem hätte der weitere Stufenaufstieg seit der Überleitung dargelegt werden müssen. |
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| b) Darüber hinaus missversteht die Klägerin die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KAVO EKD-Ost. Ausweislich ihrer Berechnung auf S. 7 der Klageschrift geht sie davon aus, dass die Besitzstandszulage „Kind“ bei der Stufenfindung zu berücksichtigen sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Abzustellen ist allein auf das Tabellenentgelt. Zulagen gleich welcher Art haben für die betragsbezogene Stufenzuordnung nach Höhergruppierung grundsätzlich keine Bedeutung. Etwas anderes gilt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KAVO EKD-Ost nur für „die Anwendung des Halbsatzes 1“ (des Satzes 4). Nur bei der Prüfung, ob ein Garantiebetrag zu zahlen ist, weil die Entgeltdifferenz zwischen dem Entgelt aus der alten und der neuen Entgeltgruppe zu gering ist, sind deshalb Zulagen heranzuziehen (vgl. für die vergleichbare Rechtslage nach § 17 Abs. 4 TV-L Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46a). Auch dabei sind allerdings nur Entgeltgruppenzulagen und die Zulage nach § 8 ARR-Ü, also Vergütungsgruppenzulagen, zu berücksichtigen. Die in § 10 ARR-Ü geregelte, von der Klägerin bezogene Besitzstandszulage „Kind“ findet bei der Stufenfindung nach einer Höhergruppierung deshalb keine Berücksichtigung. |
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| II. Die Feststellungsklage genügt den prozessualen Anforderungen nicht. |
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| 1. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
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| a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG 17. November 2016 – 6 AZR 48/16 – Rn. 19). |
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| b) Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag nicht. Er benennt weder die Eingruppierungsordnung, anhand derer der Anspruch auf die begehrte Eingruppierung festgestellt werden soll, noch enthält er die für die Bestimmtheit der Klage vorliegend unentbehrliche Bezeichnung der Stufe, der die Klägerin in den von ihr genannten Entgeltgruppen zugeordnet werden soll. Ohne diese Angaben kann der Beklagte bei Obsiegen der Klägerin das dieser zustehende Entgelt nicht berechnen. Die Stufe, der die Klägerin zugeordnet werden will, lässt sich – wie in Rn. 21 f. ausgeführt – auch nicht aufgrund ihres Vortrags zur Leistungsklage ermitteln. |
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| 2. Darüber hinaus genügt die Feststellungsklage nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. |
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| a) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. Mai 2016 – 7 ABR 41/14 – Rn. 13). |
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| b) Der Feststellungsantrag ist nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Im Ergebnis begehrt die Klägerin eine höhere Eingruppierung, wobei sie die Rechtsfindung, aus welcher Rechtsgrundlage sich diese ergibt und welcher Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe die Klägerin in dem maßgeblichen Regelungswerk zuzuordnen ist, dem Gericht überlässt. Damit begehrt sie die Erstattung eines Rechtsgutachtens. |
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| III. Die Mängel der Klage führen zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Bevor die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden kann, ist ein Hinweis des Gerichts erforderlich, das der Partei Gelegenheit geben muss, die Bedenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen (BGH 8. Mai 2002 – I ZR 28/00 – Rn. 39; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Vor § 253 Rn. 23). Gleiches gilt für die Möglichkeit, dem Feststellungsantrag einen den Anforderungen der §§ 253 und 256 ZPO genügenden Inhalt zu geben (vgl. BAG 25. Januar 2017 – 4 AZR 520/15 – Rn. 55). Die zur Schlüssigkeit der Leistungsklage fehlenden Tatsachen kann die Klägerin aber in der Revisionsinstanz nicht mehr vortragen. Ebenso wenig kann das zur Konkretisierung ihres Feststellungsantrags erforderliche ergänzende Vorbringen erfolgen. Deshalb ist der Rechtsstreit zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen (vgl. BAG 24. September 2014 – 5 AZR 611/12 – Rn. 19, BAGE 149, 144; 12. Dezember 2012 – 4 AZR 327/11 – Rn. 39). |
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| IV. Sollte die Klägerin nach Zurückverweisung zulässige und schlüssige Anträge stellen, wird das Landesarbeitsgericht bei der weiteren Behandlung des Rechtsstreits Folgendes zu beachten haben: |
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| 1. Die Eingruppierung der Gemeindepädagogen, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, ist in § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost abschließend geregelt. Die Revision der Klägerin rügt mit Recht, dass das Landesarbeitsgericht dies nicht berücksichtigt hat. |
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| a) Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf den von Abs. 1 dieser Sonderregelung erfassten Personenkreis der Beschäftigten, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ausschließlich) Unterricht erteilen. Nach der unmissverständlichen Anordnung in § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. Es kann daher dahinstehen, ob zum Berufsbild des Gemeindepädagogen nur die Erteilung von höchstens vier Wochenstunden Religionsunterricht gehört, wie die Klägerin annimmt. § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost stellt nicht auf das Berufsbild ab, sondern auf die bloße Erteilung von Religionsunterricht, ohne dabei Differenzierungen hinsichtlich des Umfangs dieser Tätigkeit vorzunehmen. § 12 KAVO EKD-Ost ist damit abbedungen. |
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| b) Die Sonderregelung in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der EGO KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die EGO KAVO EKD-Ost. Maßgebend sind insoweit allein Vergütungsregelungen, die von anderen Normgebern erlassen sind als von der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost. Die Eingruppierung dieses Personenkreises richtet sich entweder nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte (Abs. 1) oder nach dem mit dem zuständigen Land geschlossenen Gestellungsvertrag (Abs. 2). Etwas anderes gilt für den Personenkreis des § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost nur dann, wenn eine von der Öffnungsklausel des § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 KAVO EKD-Ost gedeckte abweichende gliedkirchliche Regelung getroffen ist. |
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| 2. § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost enthält jedoch bezüglich der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die wie die Klägerin als Dienstnehmer der EKM Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, eine Regelungslücke. |
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| a) Für die Eingruppierung dieses Personenkreises ist der „jeweilige Gestellungsvertrag“ maßgeblich. Nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung, die die Vergütung an die Refinanzierungsmöglichkeit knüpfen soll, kann mit dem „jeweiligen“ Gestellungsvertrag nur der Vertrag gemeint sein, der für den Unterrichtsort maßgeblich ist. Davon gehen die Parteien zu Recht aus. Das wäre hier der mit dem Land Brandenburg geschlossene Gestellungsvertrag, weil die Klägerin ausschließlich im Land Brandenburg tätig ist. Ein solcher Vertrag existiert jedoch unstreitig nicht. Ebenso wenig ist eine nach § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost mögliche gliedkirchliche Auffangregelung getroffen worden. |
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| b) Die am 3. Juni 2006 zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz und dem Bistum Magdeburg geschlossene „Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg“ ist kein Gestellungsvertrag iSd. § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost. Einem solchen Verständnis steht bereits der eindeutige Wortlaut der Sonderregelung entgegen. Darüber hinaus ist die EKM nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung, so dass eine Refinanzierungsmöglichkeit für den Beklagten auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung dieser Vereinbarung ausscheidet. Gerade eine solche Refinanzierung ist jedoch der Zweck des Verweises auf den Gestellungsvertrag. |
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| c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit der Klägerin sei in § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost geregelt, so dass eine Tariflücke ausscheide, ist rechtsfehlerhaft. Es hat dabei übersehen, dass mangels Gestellungsvertrag nur für die Tätigkeit, nicht jedoch für die Eingruppierung der Klägerin mit der abschließende Geltung beanspruchenden Sonderregelung in § 41 KAVO EKD-Ost eine Bestimmung getroffen ist. |
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| 3. Die Regelungslücke in der KAVO EKD-Ost hat zur Folge, dass es an einer Entgeltvereinbarung der Parteien des Rechtsstreits fehlt. Die in § 2 des Arbeitsvertrags erfolgte Verweisung auf die jeweils geltenden kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen geht insoweit ins Leere (vgl. BAG 4. August 2016 – 6 AZR 237/15 – Rn. 25 f., BAGE 156, 52). |
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| a) Diese Regelungslücke kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht durch die Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost geschlossen werden. Diese Regelung erfasst nur die Beschäftigten an allgemein- und berufsbildenden Schulen, die ausdrücklich als Lehrkräfte eingestellt worden sind. |
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| b) Ein Lückenschluss kann entgegen der Annahme der Parteien auch nicht durch den Rückgriff auf die Entgeltreglungen in Teil B.4 bzw. Teil C EGO KAVO EKD-Ost erfolgen. Wie in Rn. 34 ausgeführt, werden diese Bestimmungen durch die Sonderregelungen für Lehrkräfte gerade verdrängt. Dass die von der Arbeitsrechtlichen Kommission als abschließende Entgeltregelung vorgesehene Eingruppierungsbestimmung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost regelwidrig lückenhaft ist, ändert daran nichts. |
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| c) Vielmehr führt die Regelungslücke zur Anwendbarkeit des § 612 Abs. 2 BGB. |
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| aa) Die nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete übliche Vergütung ist diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis. Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 53). |
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| bb) Für die Ermittlung der üblichen Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Religionslehrerin ist auf den Wirtschaftskreis der vergleichbaren Lehrkräfte abzustellen. Vergleichbar sind die Lehrkräfte, die als kirchliche Dienstnehmer Religionsunterricht in den Schulformen Grundschule und Gymnasium an den staatlichen Schulen des Landes Brandenburg erteilen. |
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| (1) Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, dazu vorzutragen, ob die Richtlinien des Landes Brandenburg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer Regelungen über die Eingruppierung von Religionslehrern enthielten oder ob diese Richtlinien insoweit die Empfehlungen in den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (TdL-Richtlinien Ost) nicht übernommen haben, weil Religionsunterricht im Land Brandenburg kein Pflichtfach ist. Dafür spricht der Umstand, dass die einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen in Teil B Unterabschnitt I Nr. 4, Unterabschnitt II Nr. 4 und Unterabschnitt IV Nr. 4 der TdL-Richtlinien Ost im Arbeitsmaterial des Landes Brandenburg zur Umsetzung dieser Empfehlungen (Anlage zur Mitteilung Nr. 37/98 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 7. September 1998) keine Erwähnung finden. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien weiter Gelegenheit zu geben haben, dazu vorzutragen, welche Regelung für die Eingruppierung von Religionslehrern an den Schulformen Grundschule und Gymnasium für das Land Brandenburg in der Entgeltordnung Lehrkräfte – Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 besteht. |
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| (2) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die im Land Brandenburg geltenden Eingruppierungsrichtlinien und/oder die Entgeltordnung Lehrkräfte keine Regelungen für die Eingruppierung von Religionslehrern enthielten bzw. enthalten, ist die übliche Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Religionslehrerin der Entgeltordnung zu dem zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der GEW, der Gewerkschaft Kirche und Diakonie sowie ver.di geschlossenen Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008 (KABl. der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz S. 120) zu entnehmen. Gleiches gilt, wenn dieser Tarifvertrag ungeachtet von Regelungen in den Eingruppierungsrichtlinien bzw. der Entgeltordnung Lehrkräfte die übliche Grundlage für die Vergütung von Religionslehrern an staatlichen Schulen im Land Brandenburg ist. |
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| (a) Die Eingruppierung der Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, ist in Teil III Nr. 9 – Lehrkräfte im Religionsunterricht – der Entgeltordnung (EGO) zum TV-EKBO geregelt. Darin wird im Unterschied zu den TdL-Richtlinien Ost und der Entgeltordnung Lehrkräfte nicht danach differenziert, ob die Lehrkraft die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt und an welcher Schulform sie eingesetzt ist. Allein maßgeblich ist der Ausbildungsabschluss. Darum kommt es nach dieser Eingruppierungsregelung nicht darauf an, welche Zeitanteile der Unterrichtstätigkeit der Klägerin auf die verschiedenen Schulformen entfallen, an denen sie eingesetzt war. |
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| (b) Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Vortrag dazu ermöglichen müssen, ob die Klägerin die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die E 10 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 des Teils III Nr. 9 EGO zum TV-EKBO erfüllt und welche Bedeutung insoweit der nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts vorliegenden Seelsorgerausbildung der Klägerin und ihrer Befähigung zur freien Wortverkündung zukommt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klägerin, die auch einen Abschluss als B-Katechetin besitzt, in die E 9 des Teils III Nr. 9 EGO zum TV-EKBO eingruppiert. |
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| (3) Schließlich wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, dazu vorzutragen, welcher Stufe die Klägerin in der für sie zutreffenden Entgeltgruppe der für die Ermittlung der üblichen Vergütung maßgeblichen Entgeltordnung zuzuordnen ist. Dafür ist Tatsachenvortrag der Klägerin erforderlich, der ihre fiktive Überleitung aus der KAVO EKD-Ost 1992, insbesondere die dafür erforderliche Bildung eines fiktiven Vergleichsentgelts, in den TV-L bzw. den TV-EKBO nach den Vorgaben des dafür maßgeblichen Überleitungsrechts ermöglicht. Dieses ist entweder dem TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006) und dessen § 29a idF des § 11 TV-EntgO-L (Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015) oder dem TVÜ-EKBO (Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg [KMT] sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [ARVO] sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung [KAVO] vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts vom 9. Juli 2008) zu entnehmen. Dabei werden die Parteien auch Gelegenheit erhalten müssen, zu den Unterschieden bei den weiteren Entgeltbestandteilen und der Entgelthöhe zwischen der KAVO EKD-Ost und der üblichen Vergütung, insbesondere bei der Besitzstandszulage „Kind“ und der Stellenzulage nach der Vorbemerkung zu Teil B.4 EGO KAVO EKD-Ost, vorzutragen. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, darzulegen, ob ihr der Beklagte zwischenzeitlich auf der Grundlage des Teils B.4 EGO KAVO EKD-Ost ein Entgelt aus der E 9b oder der E 9a zahlt. |
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| 4. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich zu beachten haben, dass der Anspruch nicht auf § 13 KAVO EKD-Ost gestützt werden kann. Diese Bestimmung regelt lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass sich die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit verändert, zB durch eine Gesetzesänderung schwieriger wird, und dadurch in die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe „hineinwächst“, ohne dass dies auf eine Maßnahme des Arbeitgebers zurückzuführen ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des § 23 BAT BAG 13. Januar 1971 – 4 AZR 102/70 -; zur wortgleichen Regelung in § 13 TVöD-AT (Bund) Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2014 Teil B 1 § 13 (Bund) Rn. 1, 2, 4). |
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