Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024

Annahmeverzug Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes – Übernahme einer unentgeltlichen Tätigkeit

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In dem Fall (BAG 5 AZR 331/22) ging es um Annahmeverzug und die Anrechnung anderweitigen Verdienstes aus einer Geschäftsführertätigkeit.

Die Klägerin war bis zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin bei der Beklagten beschäftigt.

Nach ihrer Kündigung meldete sie sich arbeitslos und wurde später als Geschäftsführerin einer anderen Firma eingetragen, erhielt jedoch keine Vergütung, sondern eine Gewinnbeteiligungszusage.

Die Klägerin verlangte Annahmeverzugsvergütung.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befand, jedoch nicht ausreichend geklärt wurde, ob die Klägerin anderweitigen Verdienst aus ihrer Geschäftsführertätigkeit erzielte.

Die Anrechnung eines Kommanditanteils als Gegenleistung für die Geschäftsführertätigkeit wurde nicht ausreichend dargelegt.

Die Klägerin könnte böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen haben, aber die genauen Umstände wurden nicht ausreichend geprüft.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben, und der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 6. September 2022 – 1 Sa 427/20 – im Kostenpunkt und soweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 19. November 2020 – 5 Ca 264/17 – hinsichtlich der Ziffern 1. bis 4. zurückgewiesen hat.
  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Allgemeines von RA und Notar Krau

Der Begriff „Annahmeverzug“ bezieht sich auf eine Situation, in der ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser bereit und in der Lage ist, die Arbeit zu erbringen.

In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn auch dann zu zahlen, wenn die Arbeit nicht geleistet wird, da der Arbeitgeber in Verzug geraten ist.

Dies ergibt sich aus Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Annahmeverzug hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch behält, auch wenn er nicht arbeitet. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung:

Wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs anderweitig eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, muss er sich den dadurch erzielten Verdienst auf seinen Lohnanspruch anrechnen lassen.

Dies dient dazu, eine unberechtigte Bereicherung des Arbeitnehmers zu verhindern, da er ansonsten doppelt verdienen könnte.

Die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes erfolgt nach den Grundsätzen des Paragraf 615 Satz 2 BGB.

Der Betrag, den der Arbeitnehmer durch die anderweitige Tätigkeit verdient, wird vom Lohnanspruch abgezogen, den er gegenüber seinem Arbeitgeber im Annahmeverzug geltend machen könnte.

Der Arbeitgeber trägt jedoch die Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe der Arbeitnehmer tatsächlich anderweitig verdient hat.

Dies schützt den Arbeitnehmer davor, unbegründet Abzüge hinnehmen zu müssen.









RA und Notar Krau

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