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| Die Revision ist begründet. Die Klage ist jedenfalls zum Teil begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger für den Zeitraum von Juni bis einschließlich Dezember 2015 Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L. Im Übrigen kann der Rechtsstreit durch den Senat noch nicht abschließend entschieden werden. Die durch das Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um den Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 4 im Jahr 2014 sowie die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche bis Juni 2015 beurteilen zu können. |
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| 1. Die bei der TU Dresden erworbene einschlägige Berufserfahrung des Klägers war bei der Stufenzuordnung anlässlich seiner Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L anzuerkennen, wie wenn er sie bei dem Beklagten erlangt hätte. Eine gesetzeskonforme Auslegung des § 16 Abs. 3 TV-L führt dazu, dass die in den befristeten Arbeitsverhältnissen bei der TU Dresden erlangte Berufserfahrung auch bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen war. |
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| a) Bei der Einstellung von Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L im Rahmen der Stufenzuordnung grundsätzlich anerkannt. |
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| aa) § 16 Abs. 2 TV-L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen iSv. § 40 TV-L gilt diese Zielsetzung in besonderem Maß. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermieden werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist. Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich (BAG 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 23 mwN, BAGE 148, 1). Die tarifliche Zielsetzung einer Privilegierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern kommt zudem im zweiten Halbsatz der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L zum Ausdruck. |
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| bb) Zur Erreichung dieser Zielsetzung hebt § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L als Spezialvorschrift die bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ansonsten geltende „Deckelung“ der Stufenzuordnung auf höchstens Stufe 3 auf (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 15 ff.; 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – Rn. 11 ff., BAGE 135, 313). Soweit die Rn. 42 des Urteils vom 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – nicht tragend ein abweichendes Verständnis der Tarifnormen erkennen lässt, hält der Senat daran nicht fest. Die von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfasste Beschäftigtengruppe wird damit denjenigen Beschäftigten gleichgestellt, die einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber aufweisen und deshalb § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unterfallen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 Rn. 12; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 10; zum Ausschluss selbständiger Tätigkeit vgl. BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 57). Ob auch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht, Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger ohne Unterbrechung beschäftigt war (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 40 Rn. 41 ff.; Braun in Sponer/Steinherr aaO; BeckOK TV-L/Müller Stand 1. März 2017 TV-L § 40 Nr. 5 Rn. 3; zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 24). |
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| cc) Die Gleichstellung mit Beschäftigten iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L gilt auch bei Auslandsbezug. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L unterscheidet nicht danach, ob die einschlägige Berufserfahrung an einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung in Deutschland oder im inner- oder außereuropäischen Ausland erworben wurde (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 2 § 40 Nr. 5 Rn. 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009 Teil II § 40 Rn. 23; BeckOK TV-L/Müller Stand 1. März 2017 TV-L § 40 Nr. 5 Rn. 1e; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 5). Dies trägt der Struktur weltweit betriebener Forschung Rechnung. In Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union ist zugleich ein Konflikt mit Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung ausgeschlossen (vgl. hierzu BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 30 ff.; 23. Februar 2017 – 6 AZR 843/15 – Rn. 20 ff., BAGE 158, 230). |
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| b) Für den in § 16 Abs. 3 TV-L geregelten Stufenaufstieg, der durch § 40 Nr. 5 TV-L keine Änderung erfahren hat, gelten Stufenlaufzeiten. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht die Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen (Restlaufzeiten) nicht ausdrücklich vor. Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbietet mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG jedoch ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. |
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| aa) Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird (BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 18 ff., BAGE 144, 263). Diese Auslegung berücksichtigt, dass befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Berufserfahrung vergleichbar sind, wenn es sich um identische oder zumindest gleichwertige Tätigkeiten handelt. In diesem Fall besteht gewissermaßen ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis (BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 66; 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 28). |
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| bb) Im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L ist die Restlaufzeit nach den gleichen Grundsätzen auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wenn ein davon erfasster Arbeitnehmer zuvor befristet bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Norm führt, wie dargestellt, grundsätzlich zur Gleichstellung der von ihr erfassten Beschäftigten mit Beschäftigten, welche die einschlägige Berufserfahrung in vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworben haben. |
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| 2. Folglich kann der Kläger jedenfalls bezüglich des Zeitraums von Juni bis einschließlich Dezember 2015 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L beanspruchen. Hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit von Oktober 2014 bis Mai 2015 ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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| a) Die Stufenzuordnung des Klägers bei seiner Einstellung zum 1. Juni 2014 richtete sich nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L, denn er wurde von dem Beklagten, der eine Forschungseinrichtung betreibt, in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingestellt und konnte unstreitig eine an der TU Dresden erworbene einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten schloss sich nahtlos an diese Vorbeschäftigung an. Gründe, welche einer Anerkennung seiner Berufserfahrung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. |
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| b) Die dargestellte gesetzeskonforme Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L führt zu einer vollständigen Anrechnung der in den befristeten Arbeitsverhältnissen mit der TU Dresden erworbenen Berufserfahrung auch bezüglich der Stufenlaufzeit. Bei der TU Dresden war der Kläger vom 15. August 2008 bis zum 31. Mai 2014 in der Entgeltgruppe 13 TV-L beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2014 wurde er bei dem Beklagten ebenfalls nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet. Die Anrechnung der gesamten Stufenlaufzeit bei der TU Dresden hätte daher nach § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 1 TV-L zu einem Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L seit dem 1. August 2014 führen können, da eine leistungsbedingte Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 TV-L von dem Beklagten nicht behauptet wird. Allerdings wäre eine etwaige Elternzeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TV-L nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet worden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2015 Teil II § 17 Rn. 39 f.; zu § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 14 ff., BAGE 137, 80). Da der Kläger in seinem Schreiben vom 27. März 2015 eine viermonatige Elternzeit angeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass er die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L erst ab dem 1. Dezember 2014 beanspruchen konnte. Dies war auch sein außergerichtliches Begehren, bevor er mit seiner Klage die Forderung auf die Zeit ab Oktober 2014 erstreckte. |
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| c) Das Landesarbeitsgericht wird sich mit der Frage der Elternzeit befassen müssen, falls etwaige Ansprüche für den fraglichen Zeitraum nicht ohnehin wegen Versäumung der Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen sind. Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen kann der Senat dies nicht selbst entscheiden. Der Kläger hat aber jedenfalls bezüglich des Zeitraums von Juni bis einschließlich Dezember 2015 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L, da er diesbezüglich selbst bei Unterstellung einer viermonatigen Elternzeit die erforderliche Stufenlaufzeit zurückgelegt und seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat. |
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| aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht allerdings die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L aus. |
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| bb) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Juli 2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44). Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TV-L ist daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118). Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“ ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt (BAG 18. April 2012 – 4 AZR 392/10 – Rn. 41, BAGE 141, 150; vgl. auch Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 209 Rn. 35). |
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| cc) Bezüglich der für Juni bis einschließlich Dezember 2015 streitbefangenen Ansprüche wurde die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L durch das anwaltliche Schreiben vom 30. November 2015 gewahrt. Die Ansprüche für Mai 2015 konnte es nicht mehr erfassen, da die diesbezüglichen Entgeltansprüche gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TV-L bereits am Freitag, dem 29. Mai 2015, fällig waren. Die Ausschlussfrist endete demzufolge mit Ablauf des 29. November 2015 (§ 188 Abs. 2 iVm. § 187 Abs. 1 BGB). |
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| dd) Hinsichtlich des bis einschließlich Mai 2015 streitbefangenen Zeitraums bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger hat sich bezüglich der Wahrung der Ausschlussfrist auf sein Schreiben vom 27. März 2015 berufen. Dieses genügt seinem Wortlaut nach den tariflichen Anforderungen an eine Geltendmachung jedoch nicht, da der Kläger lediglich um eine Überprüfung der Stufenzuordnung gebeten hat. Der Senat hat die Parteien hierauf hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin beantragt, zu der schriftlichen und mündlichen Kommunikation vor dem Schreiben des Klägers vom 27. März 2015 Stellung nehmen zu dürfen. Diesem Anliegen war zu entsprechen, da weiterer Sachvortrag für die Auslegung des Schreibens von Bedeutung sein könnte. |
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| (1) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung nichttypischer Willenserklärungen die Auslegung nur dann selbst vornehmen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. BAG 15. Februar 2017 – 7 AZR 223/15 – Rn. 27 mwN). |
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| (2) Das Schreiben des Klägers vom 27. März 2015 ist eine nichttypische Erklärung. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit seiner Auslegung nicht befasst, da es schon keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren erkannt hat und sich in der Konsequenz nicht mit der Wahrung der Ausschlussfrist befassen musste. Es hat auch keine Feststellungen bezüglich sonstiger Korrespondenz der Parteien getroffen. Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, welches für die Auslegung des Schreibens vom 27. März 2015 von Bedeutung ist. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seine Ansprüche noch auf anderem Weg fristgerecht geltend gemacht hat. Dies wird das Landesarbeitsgericht zu beurteilen haben, nachdem die Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hatten. |
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| d) Die für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2015 geforderten Entgeltdifferenzansprüche sind der Höhe nach unstreitig. Bei einer monatlichen Differenz von 395,50 Euro brutto für die Zeit von Juni bis einschließlich Oktober 2015 sowie für Dezember 2015 und eines Betrags für November 2015 von 573,48 Euro brutto, welcher die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L berücksichtigt, ergibt sich eine Summe von 2.946,48 Euro brutto. |
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| e)Der Kläger kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 440/15 – Rn. 36). Obwohl der Differenzbetrag für Oktober 2015 wegen § 24 Abs. 1 Satz 3 TV-L bereits am 30. Oktober 2015 fällig geworden ist und daher ab dem 31. Oktober 2015 zu verzinsen wäre, konnte der Beklagte zur Zahlung von Zinsen antragsgemäß erst ab dem 1. November 2015 verurteilt werden (§ 308 Abs. 1 ZPO). |
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